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BGBl. I Nr. 87/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G-Novelle 2009
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird (UVP-G-Novelle 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2009× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 236 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertTabelle, Text, lit b (entfallen), Schlussteil (entfallen), lit c (entfallen), lit d (entfallen), lit lit (entfallen), lit h (entfallen), lit e (entfallen), lit f (entfallen)
in Kraft 01.04.2005 – 18.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 14/2005 · danach: BGBl. I Nr. 87/2009 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 19.08.2009 – 28.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 87/2009 · danach: BGBl. I Nr. 144/2011 Anl. 1↗RIS↗
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die “Neuerrichtung”, der “Neubau” oder die “Neuerschließung” erfasst. außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
___________________________________________________________________
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Abfallwirtschaft
Z 1
a)
Deponien für gefährliche Abfälle; Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist das bescheidmäßig genehmigte Gesamtvolumen;
b)
Anlagen zur biologischen, physikalischen oder mechanisch-biologischen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20 000 t/a;
c)
sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch) von gefährlichen Abfällen; ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung.
Z 2
a)
Massenabfall-oder Reststoffdeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;
b)
Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m3;
c)
sonstige Anlagen zur Behandlung (thermisch, chemisch, physikalisch, biologisch, mechanisch- biologisch) von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 35 000 t/a oder 100 t/d, ausgenommen sind Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung oder mechanischen Sortierung;
d)
Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 1 000 000 m3;
e)
Anlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen mit einer Kapazität von mindestens 200 000 t/a;
f)
Massenabfall- oder Reststoffdeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m³, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m³;
g)
Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 250 000 m³, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 375 000 m³;
h)
Baurestmassen- oder Inertabfalldeponien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500 000 m³, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Gesamtvolumen von mindestens 750 000 m³.
Z 3
a)
Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 10 000 t;
b)
Anlagen zur Lagerung von Eisenschrott und Alteisen mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 30 000 t;
c)
Anlagen zur Lagerung von Alt-Kraftfahrzeugen einschließlich Einrichtungen zum Zerteilen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mindestens 5 000 t.
Energiewirtschaft
Z 4
a)
Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungs- anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW;
b)
thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 MW.
Z 5
Kernkraftwerke oder andere Kernreaktoren, sofern sie nicht vom Atomsperrgesetz (BGBl. Nr. 676/1978) verboten sind, einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren; ausgenommen sind Reaktoren in Forschungsein- richtungen für die Herstellung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt.
Z 6
a)
Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 20 MW oder mit mindestens 20 Konvertern;
b)
Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 10 MW oder mit mindestens 10 Konvertern.
Umgang mit radioaktiven Stoffen
Z 7
a)
Anlagen zur Herstellung oder Anreicherung von Kernbrenn- stoffen oder zur Wieder- aufbereitung, Aufarbeitung oder Beseitigung von bestrahlten Kernbrenn- stoffen;
b)
Anlagen zur Aufarbeitung oder Endlagerung von hochradio- aktiven Abfällen;
c)
Anlagen zur Endlagerung schwach- und mittelradio- aktiver Abfälle;
d)
Anlagen mit dem ausschließ- lichen Zweck der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen als dem Produktionsort (ausgenommen Lagerung von Abfällen von radioaktiven Stoffen natürlichen Ursprungs wie zB Granit).
Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 2) für Änderungen der lit. a bis d ist die bescheidmäßig genehmigte Produktions- bzw. Lagerkapazität.
Z 8
Bau von Teilchenbeschleunigern ab 50 MeV.
Infrastrukturprojekte
Z 9
a)
Neubau von Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;
b)
Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen;
c)
Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;
d)
Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen *1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
e)
Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
f)
Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird;
g)
Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen *1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
h)
Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen *1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
i)
Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen.
Bei lit. g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden.
Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst.
Z 10
a)
Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte;
b)
Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;
c)
Änderung von Eisenbahn-strecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist;
d)
Vorhaben der lit. b und c, wenn das Längenkriterium nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen der Teilstücke mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist;
e)
Neubau von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;
f)
Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist und ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C oder E berührt wird;
g)
Änderung von Eisenbahnstrecken durch Zulegung eines Gleises auf einer durchgehenden Länge von mindestens 2,5 km, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B oder C berührt wird;
h)
Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte mit einem Verkehrsaufkommen (vor oder nach der Kapazitätserhöhung) von mindestens 60 000 Zügen/Jahr durch Erhöhung der Zugkapazität um mindestens 25%, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird.
Ausgenommen von lit. e bis h sind Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen, Hängebahnen und ähnliche Bahnen besonderer Bauart, die ausschließlich oder vorwiegend der Personenbeförderung dienen, innerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, sowie Anschlussbahnen; ausgenommen ist auch die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen bedingte Umlegungen.
Bei lit. c, f, g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzu-wenden. Von Z 10 sind Hochleistungs-strecken (§ 23b) nicht erfasst.
Z 11
a)
Verschubbahnhöfe mit einer Flächeninanspruch-nahme von mindestens 75 ha;
b)
Frachtenbahnhöfe, Güter-terminals oder Güterver-kehrszentren mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha;
c)
Verschubbahnhöfe in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 30 ha;
d)
Frachtenbahnhöfe, Güterterminals oder Güterverkehrszentren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha.
Z 12
a)
Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden ist;
b)
Erschließung von Schigebieten *1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist;
c)
Erschließung von Schigebieten1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 10 ha verbunden ist.
Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist.
Z 13
a)
Rohrleitungen für den Transport von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien oder Gas mit einem Innendurchmesser von mindestens 800 mm und einer Länge von mindestens 40 km;
b)
Rohrleitungen für den Transport von Öl, Erdölprodukten, Chemikalien oder Gas in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einem Innendurchmesser von mindestens 500 mm und einer Länge von mindestens 25 km.
Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) der lit. a und b ist die Leitungslänge.
Z 14
a)
Neubau von Flugplätzen1b), ausgenommen Segelflugfelder und Flugplätze1b) für Hubschrauber, die überwiegend Rettungs- und Ambulanzflügen im Sinn des § 2 der ZARV 1985, Einsätzen der Sicherheitsverwaltung, der Erfüllung von Aufgaben der Landesverteidigung oder der Verkehrsüberwachung mit Hubschraubern dienen;
b)
Neuerrichtung von Pisten mit einer Grundlänge von mindestens 2 100 m;
c)
Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 25 % erweitert wird;
d)
Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Anzahl der Flugsteige1c) um mindestens 50 % oder um mindestens 10 Stück erhöht wird;
e)
Erweiterungen von Flugplätzen1b), wenn dadurch die Abstellflächen1d) um mindestens 32 000 m² erhöht oder die Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 50 % erweitert werden;
f)
Neuerrichtung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E mit einer Grundlänge von mindestens 1 050 m;
g)
Erweiterungen von Flugplätzen1b) durch Neuerrichtung oder Verlängerung von Pisten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn durch die Neuerrichtung oder Verlängerung die Gesamtpistenlänge um mindestens 12,5 % erweitert wird;
h)
Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn dadurch die Anzahl der Flugsteige 1c) um mindestens 5 Stück erhöht wird;
i)
Erweiterungen von Flugplätzen1b) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A, D oder E, wenn dadurch die Abstellflächen1d) um mindestens 16 000 m2 erhöht oder die Abstellflächen1d) für die Allgemeine Luftfahrt um mindestens 25 % erweitert werden.
Von lit. b, c, f und g ausgenommen ist die Errichtung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus Anlass eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146.
Von lit. b, c, e, f, g und i ausgenommen ist die Errichtung und Verlängerung von Pisten sowie sonstige Änderungen von Flugplätzen1b), die im überwiegenden Ausmaß für Zwecke der Militärluftfahrt genützt werden.
Von lit. c und g ausgenommen sind weiters Vorhaben, die ausschließlich der Erhöhung der Flugsicherheit dienen.
Z 15
a)
Neubau von Häfen, Kohle- oder Ölländen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind;
b)
Änderungen von Häfen durch Erweiterung der Wasserfläche oder Vertiefung jeweils um mindestens 25%;
c)
Neubau von Wasserstraßen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 350 t zugänglich sind.
d)
Änderungen von Regulierungsbauten an Wasserstraßen mit einer Baulänge von mehr als 5 km;
e)
Neubau von Häfen, Kohle- oder Ölländen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C;
f)
Änderungen von Häfen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C durch Erweiterung der Wasserfläche oder Vertiefung jeweils um mindestens 12,5%;
g)
Neubau von Wasserstraßen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C.
h)
Änderungen von Regulierungsbauten an Wasserstraßen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km.
Ausgenommen von lit. d und h sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung.
Z 16
a)
Starkstromfreileitungen mit einer Nennspannung von mindestens 220 kV und einer Länge von mindestens 15 km;
b)
Starkstromfreileitungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Nennspannung von mindestens 110 kV und einer Länge von mindestens 20 km.
Berechnungsgrundlage für Änderungen (§ 3a Abs. 2 und 3) von lit. a und b ist die Leitungslänge.
Z 17
a)
Freizeit- oder Vergnügungsparks *2), Sportstadien oder Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
b)
Freizeit- oder Vergnügungsparks *2), Sportstadien oder Golfplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.
Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.
c)
Vorhaben nach lit. a und b und damit in Zusammenhang stehende Anlagen, die auf Grund von Vereinbarungen mit internationalen Organisationen für Großveranstaltungen (zB Olympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften, Formel 1-Rennen) errichtet, verändert oder erweitert werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;
Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen.
Z 18
a)
Industrie- oder Gewerbeparks *3) mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 50 ha;
b)
Städtebauvorhaben *3a) mit einer Nutzfläche von mehr als 100.000 m2;
c)
Industrie- oder Gewerbeparks *3) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 25 ha.
Z 19
a)
Einkaufszentren *4) mit einer Flächeninanspruch-nahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 000 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
b)
Einkaufszentren *4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninan-spruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.
Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25% des Schwellenwertes nicht erreichen muss.
Z 20
a)
Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete;
b)
Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.
Z 21
a)
Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen *4a) für Kraftfahrzeuge mit mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;
b)
Errichtung öffentlich zugänglicher Parkplätze oder Parkgaragen *4a) für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, B oder D mit mindestens 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.
Z 22
a)
Jachthäfen (einschließlich Bojenfelder) mit mindestens 300 Liegeplätzen für Sportboote;
b)
Jachthäfen (einschließlich Bojenfelder) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit mindestens 150 Liegeplätzen für Sportboote.
Z 23
a)
Campingplätze außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete mit mindestens 500 Stellplätzen;
b)
Campingplätze in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit mindestens 250 Stellplätzen, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete.
Z 24
a)
Ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge ab 2 km Länge;
b)
ständige Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A.
c)
die Wiedererrichtung, Erweiterung oder Adaption von Rennstrecken nach lit. a und b, die mindestens 20 Jahre bestehen oder Bestand gehabt haben, sowie Strecken nach lit. a und b zum Zweck der Fahr- und Sicherheitsqualitätschecks von Fahrzeugherstellern, bei denen gesetzlich zwingend vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfungen (Funktionstüchtigkeit, etwa von Lenkung, Bremsen), die einen integrierten Bestandteil des Produktionszyklus darstellen, durchgeführt werden, nach Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4a;
Lit. a und b sind nicht anzuwenden, wenn die besonderen Voraussetzungen der lit. c vorliegen.
Bergbau
Z 25
a)
Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche *5) von mindestens 20 ha;
b)
Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung, wenn die Fläche *5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme *5) mindestens 5 ha beträgt;
c)
Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, mit einer Fläche *5) von mindestens 10 ha;
d)
Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder einer Torfgewinnung in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder E und für Nassbaggerung und Torfgewinnung auch Kategorie C, wenn die Fläche *5) der in den letzten 10 Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme *5) mindestens 2,5 ha beträgt;
Ausgenommen von Z 25 sind die unter Z 37 erfassten Tätigkeiten.
Z 26
a)
Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) mit einer Fläche *5) von mindestens 10 ha;
b)
Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein), wenn die Fläche *5) der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 13 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme *5) mindestens 3 ha beträgt;
c)
Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E mit einer Fläche *5) von mindestens 5 ha;
d)
Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Festgestein) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A oder E, wenn die Fläche *5) der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 7,5 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme *5) mindestens 1,5 ha beträgt.
Z 27
a)
Untertagebau mit einer Flächeninanspruchnahme für zusammenhängende obertägige Anlagen und Betriebseinrichtungen von mindestens 10 ha;
b)
Untertagebau in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Flächeninanspruchnahme für zusammenhängende obertägige Anlagen und Betriebseinrichtungen von mindestens 5 ha.
Z 28
Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen ab 1 000 m Teufe in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A; ausgenommen sind Probe- und Erkundungsbohrungen, Bohrlochbergbau auf Salz sowie die unter Z 29 und 33 erfassten Tätigkeiten.
Z 29
a)
Förderung von Erdöl oder Erdgas mit einer Kapazität von mindestens 500 t/d pro Sonde bei Erdöl und von mindestens 500 000 m3/d pro Sonde bei Erdgas;
b)
Gewinnungsstationen des Kohlenwasserstoffbergbaus mit einer Verarbeitungskapazität von mindestens 2 000 t/d bei Erdöl und von mindestens 2 000 000 m3/d bei Erdgas; oder
c)
Förderung von Erdöl Erdgas in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Kapazität von mindestens 250 t/d pro Sonde bei Erdöl und von mindestens 250 000 m3/d pro Sonde bei Erdgas;
d)
Gewinnungsstationen des Kohlenwasserstoffberg-baus in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Verarbeitungs-kapazität von mindestens 750 t/d bei Erdöl und von mindestens 1 000 000 m3/d bei Erdgas.
(Mengen bzw. Volumenangaben bei atmosphärischem Druck.)
Wasserwirtschaft
Z 30
Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flussstaue, Ausleitungen) mit einer Engpassleistung von mindestens 15 MW sowie Kraftwerke in Kraftwerksketten *7) ab 2 MW.
Ausgenommen sind technische Maßnahmen zur Erhöhung der Engpassleistung oder zur sonstigen Effizienzsteigerung an bestehenden Anlagen, die keine Auswirkungen auf die Restwasserstrecke, die Unterliegerstrecke oder das Stauziel haben, sowie alle Maßnahmen, die zur Herstellung der Durchgängigkeit vorgenommen werden.
Z 31
a)
Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, in denen über 10 000 000 m3 Wasser neu oder zusätzlich zurückgehalten oder gespeichert werden;
b)
Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Speicherkapazität von mindestens 2 000 000 m3.
Z 32
a)
Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreiche-rungsprojekte mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens
10 000 000 m3;
c)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2009)
b)
Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasseranreicherungsprojekte in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit einem jährlichen Entnahme- oder Anreicherungsvolumen von mindestens 5 000 000 m3.
Z 33
Neuerrichtung von Anlagen für Tiefbohrungen im Zusammenhang mit der Wasserversorgung ab 1 000 m Teufe in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C; ausgenommen sind Probe- und Erkundungsbohrungen.
Z 34
Wasserfernleitungen mit einer Länge von mindestens 100 km in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C.
Z 35
a)
Anlagen zur Bodenentwässerung mit einer Fläche von mindestens 300 ha;
b)
Anlagen zur Bodenentwässerung in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten, mit einer Fläche von mindestens 100 ha.
Z 36
a)
Anlagen zur Bodenbewässerung mit einer jährlichen Bewässerungsfläche von mindestens 2 500 ha.
b)
Anlagen zur Bodenbewässerung in gemäß § 55f i.V.m. § 55g WRG 1959 zur Erreichung des guten mengenmäßigen Zustandes im Grundwasser ausgewiesenen Gebieten sowie in Gebieten, für die gemäß § 55g Abs. 1 Z 4 WRG 1959 zur Erreichung eines guten chemischen Zustandes Programme gemäß § 33f Abs. 4 und 6 WRG 1959 erlassen worden sind, mit einer Fläche von mindestens 1 000 ha.
Z 37
Gewinnung von mineralischen Rohstoffen durch Baggerung in einem Fluss in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Entnahmemenge von mehr als insgesamt 400 000 m3 oder mehr als 100 000 m3/a, ausgenommen flussbauliche Erhaltungsmaßnahmen an diesem Fluss.
Z 38 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)
Z 39
a)
Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 000 000 m3/a an Wasser umgeleitet werden;
b)
andere Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 000 000 m3/a übersteigt und mehr als 5% dieses Durchflusses umgeleitet werden;
c)
Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 25 000 000 m3/a an Wasser umgeleitet werden;
von Z 39 ausgenommen sind Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen zur Trinkwasserversorgung.
Z 40
a)
Abwasserreinigungs-anlagen mit einem Bemessungswert von mindestens 150 000 Einwohnerwerten *10);
b)
Abwasserreinigungs-anlagen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder C mit einem Bemessungswert von mehr als 100 000 Einwohnerwerten *10), wenn die Bemessungswasser-menge der Abwasserreinigungsanlage größer ist als Q tief 95% des Vorfluters an der Einleitungsstelle.
Z 41
a)
Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 1 m³/s auf einer Baulänge von mindestens 3 km;
b)
Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 0,5 m³/s auf einer Baulänge von mindestens 1,5 km.
Ausgenommen von Z 41 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen).
Z 42
a)
Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s;
b)
Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 5 m³/s, bei denen das Bemessungshochwasser (HQn) erhöht wird;
c)
Neubau von Schutz- und Regulierungsbauten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 2,5 m³/s;
d)
Änderungen von Schutz- und Regulierungsbauten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Baulänge von mehr als 2,5 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluss (MQ) von mehr als 2,5 m³/s, bei denen das Bemessungshochwasser (HQn) erhöht wird.
Ausgenommen von Z 42 sind Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Renaturierungen) sowie Maßnahmen zur Instandhaltung.
§ 3a Abs. 1 Z 1 ist nicht anzuwenden.
Land- und Forstwirtschaft
Z 43
a)
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab folgender Größe:
b)
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgender Größe:
48 000
Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühner-plätze
40 000
Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühner-plätze
65 000
Mastgeflügel-plätze
42 500
Mastgeflügel-plätze
2 500
Mastschweine-plätze
1 400
Mastschweine-plätze
700
Sauenplätze
450
Sauenplätze
Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen;
Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.
Z 44
a)
Intensive Fischzucht *12) mit einer Produktionskapazität von mindestens 300 t/a;
b)
intensive Fischzucht *12) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Produktionskapazität von mindestens 150 t/a.
Z 45
a)
Umwandlung von Ödland *13) oder naturnahen Flächen für Zwecke der intensiven Landwirtschaftsnutzung *14) mit einer Fläche von mindestens 70 ha;
b)
Umwandlung von Ödland *13) der naturnahen Flächen für Zwecke der intensiven Landwirtschaftsnutzung *14) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer Fläche von mindestens 35 ha;
sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 gilt.
Z 46
a)
Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha;
b)
Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen *15) und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt;
c)
Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 15 ha;
d)
Erweiterungen von Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt;
e)
Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha;
f)
Erweiterungen von Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen *15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt;
sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt.
Z 47
a)
Neuerrichtung von integrierten chemischen Werken, dh. Anlagen zur industriellen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung *16), die mindestens mit einer weiteren derartigen Anlage in einem Verbund in funktioneller Hinsicht *17) stehen;
b)
Erweiterung eines integrierten chemischen Werkes durch Neuerrichtung von Anlagen zur industriellen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung *16), die mit einem bestehenden integrierten chemischen Werk in einem Verbund in funktioneller Hinsicht *17) stehen *18).
Z 48
a)
Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
-
zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische),
-
zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,
-
zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe,
-
zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,
-
zur Herstellung phosphorhaltiger Kohlenwasserstoffe,
-
zur Herstellung halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe,
-
zur Herstellung von Tensiden,
-
zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen,
-
zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp,
mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a *19);
b)
Anlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
-
zur Herstellung von einfachen Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte, aliphatische oder aromatische),
-
zur Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen, wie Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide,
-
zur Herstellung schwefelhaltiger Kohlenwasserstoffe,
-
zur Herstellung stickstoffhaltiger Kohlenwasserstoffe, insbesondere Amine, Amide, Nitrose-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate,
-
zur Herstellung phosphorhaltiger Kohlenwasserstoffe,
-
zur Herstellung halogenhaltiger Kohlenwasserstoffe,
-
zur Herstellung von Tensiden,
-
zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen,
-
zur Herstellung von anderen organischen Grundchemikalien mit mehr als einem Heteroatomtyp,
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).
Z 49
a)
Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
-
zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,
-
zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure,
-
zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid,
-
zur Herstellung von Wasserstoffperoxid,
-
mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse,
-
zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,
-
zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden,
mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a *19);
b)
Anlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
-
zur Herstellung von Gasen, wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,
-
zur Herstellung von Säuren, wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säure,
-
zur Herstellung von Basen wie Ammoniumhydroxid,
-
zur Herstellung von Wasserstoffperoxid,
-
mittels Chlor-Alkali-Elektrolyse,
-
zur Herstellung von Salzen, wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkarbonat, Perborat, Silbernitrat,
-
zur Herstellung von Nichtmetallen oder Metalloxiden,
in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a19).
Z 50
a)
Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Biozide mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a;
b)
Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel oder Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t/a;
c)
Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Pflanzenschutzmittel oder Biozide in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a;
d)
Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel oder Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a.
Z 51
a)
Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a;
b)
Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a.
Z 52
a)
Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
-
zur Herstellung von aromatischen Verbindungen,
-
zur Herstellung von organischen Farbmitteln,
-
zur Herstellung von Duftstoffen,
-
zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven,
soweit nicht durch Z 57 erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;
b)
Anlagen zur Herstellung von organischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
-
zur Herstellung von aromatischen Verbindungen,
-
zur Herstellung von organischen Farbmitteln,
-
zur Herstellung von Duftstoffen,
-
zur Herstellung von Polymer- und Beschichtungsstoff-Additiven,
soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.
Z 53
a)
Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
-
zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten,
soweit nicht durch Z 57 erfasst, mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;
b)
Anlagen zur Herstellung von anorganischen Feinchemikalien durch chemische Umwandlung, insbesondere
-
zur Herstellung von Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid oder Pigmenten,
soweit nicht durch Z 57 erfasst, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.
Z 54
a)
Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;
b)
Anlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrstoffdünger) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.
Z 55
a)
Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;
b)
Anlagen zur Herstellung von Polymeren (Kunststoffen, Kunstharzen, Chemiefasern) oder zur Herstellung von synthetischen Kautschuken oder Elastomeren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.
Z 56
Anlagen zur Herstellung von Biotreibstoffen durch chemische Umwandlung mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.
Z 57
a)
Anlagen zur Herstellung organischer oder anorganischer Feinchemikalien in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen *20) mit einer Produktionskapazität von mehr als 15 000 t /a;
b)
Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozide in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen *20) mit einer Produktionskapazität von mehr als 5 000 t/a;
c)
Anlagen zur Herstellung organischer oder anorganischer Feinchemikalien in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a;
d)
Anlagen zur Herstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel, Pflanzenschutzmittel oder Biozide in Mehrzweck- oder Mehrprodukteanlagen20) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 2 500 t/a.
Z 58
Anlagen zur industriellen Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von Explosivstoffen.
Z 59
a)
Neuerrichtung von Anlagen für Arbeiten (beabsichtigte Verwendung gemäß § 1 Abs. 3 VbA, BGBl. II Nr. 237/1998) mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 oder 4 (§ 40 Abs. 4 Z 3 und 4 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994), die für Produktionszwecke bestimmt sind und ein Arbeitsvolumen von mehr als 10 l aufweisen;
b)
Neuerrichtung von Anlagen für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen ab der Sicherheitsstufe 3 (§ 5 Z 2 GTG, BGBl. Nr. 510/1994) in großem Maßstab (§ 4 Z 11 GTG, BGBl. Nr. 510/1994).
Z 60
a)
Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Zellulose oder Holzstoff, ausgenommen Holzschliff;
b)
Anlagen zur Herstellung von Holzschliff mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;
c)
Anlagen zur Herstellung von Holzschliff in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a.
Z 61
a)
Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 t/d oder 72 000 t/a;
b)
sonstige Anlagen zur Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;
c)
Anlagen zur Herstellung von Papier, Pappe oder Karton in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 t/d oder 36 000 t/a;
d)
sonstige Anlagen zur Verarbeitung von Zellstoff oder Zellulose in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.
Z 62
a)
Anlagen zur Vorbehandlung, wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren, oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 20 000 t/a;
b)
Anlagen zur Vorbehandlung wie Bleichen, Waschen, Mercerisieren oder zum Färben von Fasern oder Textilien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a.
Z 63
a)
Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 20 000 t/a;
b)
Anlagen zum Gerben von Tierhäuten oder Tierfellen in schutzwürdigen Gebieten der Kategogorie E mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 000 t/a.
Z 64
a)
Neuerrichtung von integrierten Hüttenwerken zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl;
b)
Anlagen zum Rösten und Sintern von Erzen;
c)
Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 000 t/a;
d)
Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern) mit einer Produktionskapazität von mehr als 500 000 t/a;
e)
Anlagen zur Herstellung von Roheisen oder Rohstahl in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 250 000 t/a;
f)
Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen (Warmwalzen, Schmieden mit Hämmern) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 250 000 t/a.
Z 65
Anlagen zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren.
Z 66
a)
Eisenmetallgießereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;
b)
Nichteisenmetall-gießereien oder Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungs-produkte (Raffination) mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;
c)
Eisenmetallgießereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 50 000 t/a;
d)
Nichteisenmetall-gießereien oder Anlagen zum Schmelzen von Nichteisenmetallen einschließlich Legierungen, darunter auch Wiedergewinnungs-produkte (Raffination) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 25 000 t/a.
Z 67
a)
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Jahresverbrauch von mehr als 3 000 t an Beschichtungsstoffen, im Fall der Aufbringung von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 15 000 t an Beschichtungsstoffen;
b)
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1 500 t an Beschichtungsstoffen, im Fall der Aufbringung von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einem Jahresverbrauch von mehr als 7 500 t an Beschichtungsstoffen.
Z 68
a)
Anlagen zu Bau und Montage von Kraftfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 Stück/a;
b)
Anlagen zum Bau von Kfz-Motoren mit einer Produktionskapazität von mehr als 600 000 Stück/a;
c)
Anlagen zu Bau und Montage von Kraftfahrzeugen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 Stück/a;
d)
Anlagen zum Bau von Kfz-Motoren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 450 000 Stück/a.
Z 69
Schiffswerften mit einer Slipanlage von mehr als 150 m Länge.
Z 70
a)
Anlagen für den Bau von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 t;
b)
Anlagen für die Instandsetzung von Luftfahrzeugen mit einem maximal zulässigen Abfluggewicht von mindestens 50 t in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien D oder E.
Berechnungsgrundlage (§ 3a Abs. 3) für Änderungen ist die bescheidmäßig genehmigte Hangarfläche in ha.
Z 71
Anlagen für den Bau von schienengebundenen Fahrzeugen mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 Stück/a für den Eisenbahnbetrieb oder mehr als 400 Stück/a für den Straßenbahnbetrieb.
Z 72
Anlagen mit mehr als 60 Prüfständen für Motoren, Turbinen oder Reaktoren, ausgenommen Kaltprüfstände.
Z 73
Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss.
Z 74
a)
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 000 t/a;
b)
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a.
Z 75
Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen, bei der Asbestzementherstellung mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t Fertigprodukten/a, bei Reibungsbelägen mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 t Fertigerzeugnissen/a, bei anderen Verwendungen mit einem Einsatz von mehr als 50 t/a.
Z 76
a)
Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a;
b)
Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.
Z 77
a)
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a;
b)
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a.
Z 78
a)
Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 000 t/a;
b)
Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a.
Z 79
a)
Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Schmierstoffe herstellen);
Berechnungsgrundlage für Änderungen der lit. a (§ 3a Abs. 3) ist die Verarbeitungskapazität an Rohöl in Tonnen;
b)
Neuerrichtung von Anlagen in einer Raffinerie für Erdöl (ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Schmierstoffe herstellen) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D.
Z 80
a)
Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 200 000 t;
b)
Anlagen zur Lagerung von Erdgas oder brennbaren Gasen in Behältern mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 200 000 m3 (bezogen auf 0 Grad C, 1,013 hPa);
c)
oberirdische Lagerung von festen fossilen Brennstoffen mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 500 000 t;
d)
Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnissen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 100 000 t.
Z 81
a)
Anlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle mit einer Kapazität von mehr als 250 000 t/a;
b)
Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mehr als 500 t Kohle oder bituminösem Schiefer;
c)
Anlagen zur Trockendestillation von täglich mehr als 500 t Kohle;
d)
Anlagen zur Brikettierung von Stein- und Braunkohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D mit einer Kapazität von mehr als 125 000 t/a;
e)
Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mehr als 250 t Kohle oder bituminösem Schiefer in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D;
f)
Anlagen zur Trockendestillation von täglich mehr als 250 t Kohle in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien C oder D.
Z 82
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t/d.
Z 83
a)
Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a;
b)
Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;
c)
Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl mit einer Produktionskapazität von mehr als 10 000 t/a;
d)
Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 56 250 t/a;
e)
Anlagen zur Herstellung von Fetten oder Ölen aus pflanzlichen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 112 500 t/a;
f)
Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 7 500 t/a.
Z 84
a)
Anlagen zur Herstellung von Konserven (einschließlich Tierfutter) sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;
b)
Anlagen zur Herstellung von Konserven (einschließlich Tierfutter) sowie von Tiefkühlerzeugnissen aus pflanzlichen oder tierischen Rohstoffen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.
Z 85
a)
Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 2,5 Mio. hl/a;
b)
Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,25 Mio. hl/a, in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 1,875 Mio. hl/a.
Z 86
a)
Brauereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;
b)
Mälzereien mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;
c)
Brauereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a;
d)
Mälzereien in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie D mit einer Produktionskapazität von mehr als 75 000 t/a.
Z 87
a)
Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität von mehr als 100 000 t/a;
b)
Anlagen zur industriellen Herstellung von Stärke mit einer Produktionskapazität von mehr als 150 000 t/a;
c)
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker mit einer Produktionskapazität von mehr als 200 000 t/a.
Z 88
Anlagen zum Schlachten von Tieren und Bearbeiten von Fleisch mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 40 000 t/a.
UVP UVP im vereinfachten Verfahren _______________
___________________________________________________________________
Spalte 1            Spalte 2            Spalte 3
___________________________________________________________________
Abfallwirtschaft
___________________________________________________________________
Z 1  a) Deponien für
gefährliche
Abfälle;
Berechnungsgrundlage
(§ 3a Abs. 3) für
Änderungen ist
das bescheidmäßig
genehmigte
Gesamtvolumen;
b) Anlagen zur
biologischen,
physikalischen
oder
mechanisch-biologischen
Behandlung von
gefährlichen Abfällen
mit einer Kapazität
von mindestens
20 000 t/a;
c) sonstige Anlagen
zur Behandlung
(thermisch, chemisch)
von gefährlichen
Abfällen;
ausgenommen sind
Anlagen zur
ausschließlich
stofflichen
Verwertung.
____________________________________________________________________
Z 2  a) Massenabfall-    d) Baurestmassen-
oder                deponien mit
Reststoff-          einem
deponien mit        Gesamtvolumen
einem              von mindestens
Gesamtvolumen      1 000 000 m3;
von mindestens  e) Anlagen zur
500 000 m3;        Aufbereitung
b) Untertage-          von
deponien für        Baurestmassen
nicht              mit einer
gefährliche        Kapazität von
Abfälle mit        mindestens
einem              200 000 t/a.
Gesamtvolumen
von mindestens
500 000 m3;
c) sonstige
Anlagen zur
Behandlung
(thermisch,
chemisch,
physikalisch,
biologisch,
mechanisch-
biologisch)
von nicht
gefährlichen
Abfällen mit
einer
Kapazität von
mindestens
35 000 t/a
oder 100 t/d,
ausgenommen
sind Anlagen
zur
ausschließlich
stofflichen
Verwertung
oder
mechanischen
Sortierung;
____________________________________________________________________
Z 3                      a) Anlagen zur      c) Anlagen zur
Lagerung von        Lagerung von
Alt-Kraftfahr-      Alt-Kraftfahr-
zeugen              zeugen
einschließlich      einschließlich
Einrichtungen      Einrichtungen
zum Zerteilen      zum Zerteilen in
mit einer          schutzwürdigen
Gesamtlager-        Gebieten der
kapazität von      Kategorie C mit
mindestens          einer
10 000 t;          Gesamtlager-
b) Anlagen zur        kapazität von
Lagerung von        mindestens
Eisenschrott        5 000 t.
und Alteisen
mit einer
Gesamtlager-
kapazität von
mindestens
30 000 t;
____________________________________________________________________
Energiewirtschaft
____________________________________________________________________
Z 4  a) Thermische                          b) thermische
Kraftwerke                              Kraftwerke oder
oder andere                            andere
Feuerungs-                              Feuerungsanlagen
anlagen mit                            in schutzwürdigen
einer Brenn-                            Gebieten der
stoffwärme-                            Kategorie D mit
leistung von                            einer Brennstoff-
mindestens                              wärmeleistung von
200 MW;                                mindestens 100 MW.
____________________________________________________________________
Z 5  Kernkraftwerke
oder andere
Kernreaktoren,
sofern sie nicht
vom
Atomsperrgesetz
(BGBl. Nr.
676/1978)
verboten sind,
einschließlich
der Demontage
oder Stilllegung
solcher
Kraftwerke oder
Reaktoren;
ausgenommen sind
Reaktoren in
Forschungsein-
richtungen für
die Herstellung
und Bearbeitung
von spaltbaren
und
brutstoffhaltigen
Stoffen, deren
Höchstleistung
1 kW thermische
Dauerleistung
nicht übersteigt.
____________________________________________________________________
Z 6                      a) Anlagen zur      b) Anlagen zur
Nutzung von        Nutzung von
Windenergie        Windenergie in
mit einer          schutzwürdigen
elektrischen        Gebieten der
Gesamtleistung      Kategorie A mit
von mindestens      einer elektrischen
20 MW oder mit      Gesamtleistung von
mindestens          mindestens 10 MW
20 Konvertern;      oder mit mindestens
10 Konvertern.
____________________________________________________________________
Umgang mit
radioaktiven
Stoffen
____________________________________________________________________
Z 7  a) Anlagen zur
Herstellung
oder
Anreicherung
von
Kernbrenn-
stoffen oder
zur Wieder-
aufbereitung,
Aufarbeitung
oder
Beseitigung von
bestrahlten
Kernbrenn-
stoffen;
b) Anlagen zur
Aufarbeitung
oder
Endlagerung von
hochradio-
aktiven
Abfällen;
c) Anlagen zur
Endlagerung
schwach- und
mittelradio-
aktiver
Abfälle;
d) Anlagen mit dem
ausschließ-
lichen Zweck
der für mehr
als zehn Jahre
geplanten
Lagerung
bestrahlter
Kernbrennstoffe
oder
radioaktiver
Abfälle an einem
anderen als dem
Produktionsort
(ausgenommen
Lagerung von
Abfällen von
radioaktiven
Stoffen
natürlichen
Ursprungs wie
zB Granit).
Berechnungsgrund-
lage (§ 3a Abs. 2)
für Änderungen der
lit. a bis d ist
die bescheidmäßig
genehmigte
Produktions- bzw.
Lagerkapazität.
____________________________________________________________________
Z 8                      Bau von Teilchen-
beschleunigern ab
50 MeV.
____________________________________________________________________
Infrastruktur-
projekte
____________________________________________________________________
Z 9  a) Neubau von      d) Neubau          g) Ausbaumaßnahmen
Schnellstraßen      zusätzlicher        sonstiger Art an
oder ihrer          Anschluss-          Schnellstraßen *1)
Teilabschnitte,    stellen an          oder Neubau
ausgenommen        Schnellstraßen      sonstiger Straßen
zusätzliche        *1), wenn auf      oder ihrer
Anschluss-          allen Rampen        Teilabschnitte,
stellen;            insgesamt eine      wenn ein
als Neubau          durchschnitt-      schutzwürdiges
gilt auch          liche tägliche      Gebiet der
die Zulegung        Verkehrsbe-        Kategorien A oder C
von zwei auf        lastung (DTV)      berührt wird und
vier oder          von mindestens      eine
mehr                8 000 Kraft-        durchschnittliche
Fahrstreifen        fahrzeugen in      tägliche
auf einer          einem Progno-      Verkehrsbelastung
durchgehenden      sezeitraum von      (DTV) von
Länge von          fünf Jahren zu      mindestens
mindestens          erwarten ist;      2 000 Kraftfahr-
10 km;          e) Neubau              zeugen in einem
b) Neubau              sonstiger          Prognosezeitraum
sonstiger          Straßen oder        von fünf Jahren zu
Straßen oder        ihrer Teilab-      erwarten ist;
ihrer Teilab-      schnitte mit    h) Ausbaumaßnahmen
schnitte mit        einer              sonstiger Art an
einer              durchgehenden      Schnellstraßen *1),
durchgehenden      Länge von          Neubau sonstiger
Länge von          mindestens          Straßen oder ihrer
mindestens          5 km, wenn auf      Teilabschnitte mit
10 km, wenn        der neuen          einer durchgehenden
auf der neuen      Straße eine        Länge von
Straße eine        durchschnitt-      mindestens 500 m,
durchschnitt-      liche tägliche      jeweils wenn ein
liche tägliche      Verkehrsbe-        schutzwürdiges
Verkehrsbe-        lastung (DTV)      Gebiet der
lastung (DTV)      von mindestens      Kategorien B oder D
von mindestens      15 000 Kraft-      berührt wird und
2 000 Kraft-        fahrzeugen in      eine
fahrzeugen in      einem Progno-      durchschnittliche
einem Progno-      sezeitraum von      tägliche
sezeitraum von      fünf Jahren zu      Verkehrsbelastung
fünf Jahren zu      erwarten ist;      (DTV) von
erwarten ist;    f) Vorhaben der        mindestens
als Neubau gilt    lit. a, b, c        2 000 Kraftfahr-
auch die            oder e, wenn        zeugen in einem
Zulegung von        das Längenkri-      Prognosezeitraum
zwei auf vier      terium der          von fünf Jahren
oder mehr          jeweiligen lit.     zu erwarten ist;
Fahrstreifen;      nur gemeinsam    i) Neubau sonstiger
c) Neuerrichtung      mit daran          Straßen oder ihrer
einer zweiten      unmittelbar        Teilabschnitte,
Richtungsfahr-      angrenzenden,      wenn ein
bahn auf einer      noch nicht oder    schutzwürdiges
durchgehenden      in den letzten      Gebiet der
Länge von          10 Jahren dem      Kategorie E berührt
mindestens          Verkehr frei        wird und eine
10 km;              gegebenen          durchschnittliche
Teilstücken        tägliche
erreicht wird;      Verkehrsbelastung
(DTV) von
mindestens
15 000 Kraftfahr-
zeugen in einem
Prognosezeitraum
von fünf Jahren zu
erwarten ist;
Als Neubau im Sinn
der lit. g bis i gilt
auch die Zulegung von
zwei auf vier oder
mehr Fahrstreifen;
ausgenommen von lit. g
bis i ist die
Berührung von
schutzwürdigen
Gebieten
ausschließlich durch
Schutzbauten zur
Beseitigung von
Gefahrenbereichen oder
durch auf Grund von
Katastrophenfällen,
durch die
Niveaufreimachung von
Eisenbahnkreuzungen
oder durch
Brückenneubauten
bedingte Umlegungen
von bestehenden
Straßen.
Bei lit. g und h ist
§ 3a Abs. 5 nicht
anzuwenden.
Von Z 9 sind
Bundesstraßen (§ 23a)
nicht erfasst.
____________________________________________________________________
Z 10 a) Neubau von      d) Vorhaben der    e) Neubau von
Eisenbahn-Fern-    lit. b und c,      Eisenbahnstrecken
verkehrs-          wenn das            oder ihrer
strecken oder      Längenkriterium    Teilabschnitte wenn
ihrer              nur gemeinsam      ein schutzwürdiges
Teilabschnitte;    mit daran          Gebiet der
b) Neubau von          unmittelbar        Kategorien A, B, C
sonstigen          angrenzenden,      oder E berührt
Eisenbahn-          noch nicht oder    wird;
strecken oder      in den letzten  f) Änderung von
ihrer              10 Jahren dem      Eisenbahnstrecken
Teilabschnitte      Verkehr frei        oder ihrer
auf einer          gegebenen          Teilabschnitte wenn
durchgehenden      Teilstücken        die Mitte des
Länge von          erfüllt ist und    äußersten Gleises
mindestens          die Behörde im      der geänderten
10 km;              Einzelfall          Trasse von der
c) Änderung von        feststellt,        Mitte des äußersten
Eisenbahn-          dass auf Grund      Gleises der
strecken oder      einer              bestehenden Trasse
ihrer              Kumulierung der    mehr als 100 m
Teilabschnitte      Auswirkungen        entfernt ist und
auf einer          der Teilstücke      ein schutzwürdiges
durchgehenden      mit erheblichen    Gebiet der
Länge von          schädlichen,        Kategorien A, B, C
mindestens          belästigenden      oder E berührt
10 km, sofern      oder                wird;
die Mitte des      belastenden      g) Änderung von
äußersten          Auswirkungen        Eisenbahnstrecken
Gleises der        auf die Umwelt      durch Zulegung
geänderten          zu rechnen und      eines Gleises auf
Trasse von der      daher eine          einer durchgehenden
Mitte des          Umweltverträg-      Länge von
äußersten          lichkeitsprü-      mindestens 2,5 km,
Gleises der        fung für das        wenn ein
bestehenden        geplante            schutzwürdiges
Trasse mehr als    Vorhaben            Gebiet der
100 m entfernt      durchzuführen      Kategorien A, B
ist;                ist;                oder C berührt
wird;
h) Änderung von
Eisenbahnstrecken
oder ihrer
Teilabschnitte mit
einem
Verkehrsaufkommen
(vor oder nach der
Kapazitätserhöhung)
von mindestens
60 000 Zügen/Jahr
durch Erhöhung der
Zugkapazität um
mindestens 25%,
wenn ein
schutzwürdiges
Gebiet der
Kategorie E berührt
wird.
Ausgenommen von
lit. e bis h sind
Straßenbahnen,
Stadtschnellbahnen
in Hochlage,
Untergrundbahnen,
Hängebahnen und
ähnliche Bahnen
besonderer Bauart,
die ausschließlich
oder vorwiegend
der Personenbeför-
derung dienen,
innerhalb
geschlossener
Siedlungsgebiete,
sowie
Anschlussbahnen;
ausgenommen ist
auch die Berührung
von schutzwürdigen
Gebieten
ausschließlich
durch Schutzbauten
zur Beseitigung
von
Gefahrenbereichen
oder durch auf
Grund von
Katastrophenfällen
bedingte
Umlegungen.
Bei lit. c, f, g
und h ist § 3a
Abs. 5 nicht
anzuwenden. Von
Z 10 sind Hoch-
leistungsstrecken
(§ 23b) nicht
erfasst.
____________________________________________________________________
Z 11 a) Verschubbahn-                      c) Verschubbahnhöfe in
höfe mit einer                        schutzwürdigen
Flächeninan-                          Gebieten der
spruchnahme von                        Kategorien A oder C
mindestens                            mit einer Flächen-
75 ha;                                inanspruchnahme von
b) Frachtenbahn-                          mindestens 30 ha;
höfe,                              d) Frachtenbahnhöfe,
Güterterminals                        Güterterminals oder
oder Güterver-                        Güterverkehrs-
kehrszentren                          zentren in
mit einer                              schutzwürdigen
Flächeninan-                          Gebieten der
spruchnahme von                        Kategorien A oder C
mindestens                            mit einer Flächen-
50 ha;                                inanspruchnahme von
mindestens 25 ha.
____________________________________________________________________
Z 12 a) Neuerschließung                      c) Neuerschließung
oder Änderung                          oder Änderung
(Erweiterung)                          (Erweiterung) von
von Gletscher-                          Schigebieten *1a)
schigebieten,                          durch Errichtung
wenn damit                              von
eine Flächenin-                        Seilförderanlagen
anspruchnahme                          zur
durch                                  Personenbeförderung
Pistenneubau                            oder Schleppliften
oder durch                              oder Errichtung von
Lifttrassen                            Pisten in
verbunden ist;                          schutzwürdigen
b) Neuerschließung                        Gebieten der
oder Änderung                          Kategorie A, wenn
(Erweiterung)                          damit eine Flächen-
von                                    inanspruchnahme
Schigebieten                            durch Pistenneubau
*1a) durch                              oder durch
Errichtung von                          Lifttrassen von
Seilförder-                            mindestens 10 ha
anlagen zur                            verbunden ist.
Personenbeför-
derung oder                            Bei Z 12 sind § 3
Schleppliften                        Abs. 2 und § 3a Abs. 6
oder Errichtung                      mit der Maßgabe
von Pisten,                          anzuwenden, dass die
wenn damit eine                      Behörde im Einzelfall
Flächeninan-                        festzustellen hat, ob
spruchnahme mit                      auf Grund einer
Geländeverän-                        Kumulierung der
derung durch                        Auswirkungen mit
Pistenneubau                        erheblichen
oder durch                          schädlichen,
Lifttrassen von                      belästigenden oder
mindestens                          belastenden
20 ha verbunden                      Auswirkungen auf die
ist;                                Umwelt zu rechnen und
daher eine Umweltver-
träglichkeitsprüfung
durchzuführen ist,
wenn mit dem
beantragten Vorhaben
oder der beantragten
Änderung eine
Flächeninanspruchnahme
durch Pistenneubau
oder durch Lifttrassen
von mindestens 5 ha
verbunden ist und
dieses Vorhaben mit
einem oder mehreren
anderen derartigen
Vorhaben in einem
räumlichen
Zusammenhang steht.
____________________________________________________________________
Z 13 a) Rohrleitungen                        b) Rohrleitungen für
für den                                den Transport von
Transport von                          Öl, Erdölprodukten,
Öl,                                    Chemikalien oder
Erdölprodukten,                        Gas in
Chemikalien                            schutzwürdigen
oder Gas mit                            Gebieten der
einem Innen-                            Kategorien A oder C
durchmesser von                        mit einem
mindestens                              Innendurchmesser
800 mm und                              von mindestens
einer Länge von                        500 mm und einer
mindestens                              Länge von
40 km;                                  mindestens 25 km.
Berechnungsgrundlage
für Änderungen (§ 3a
Abs. 2 und 3) der
lit. a und b ist die
Leitungslänge.
____________________________________________________________________
Z 14 a) Neubau von                          e) Neuerrichtung von
Flugplätzen,                            Pisten in
ausgenommen                            schutzwürdigen
Segelflugfelder                        Gebieten der
und Flugplätze                          Kategorien A, D
für                                    oder E mit einer
Hubschrauber,                          Grundlänge von
die überwiegend                        mindestens 1 050 m;
Rettungsein-                        f) Änderungen von
sätzen,                                Flugplätzen durch
Einsätzen der                          Neuerrichtung oder
Sicherheitsver-                        Verlängerung von
waltung, der                            Pisten in
Erfüllung von                          schutzwürdigen
Aufgaben der                            Gebieten der
Landesverteidi-                        Kategorien A, D
gung oder der                          oder E, wenn durch
Verkehrsüber-                          die Neuerrichtung
wachung mit                            oder Verlängerung
Hubschraubern                          die
dienen;                                Gesamtpistenlänge
b) Neuerrichtung                          um mindestens 12,5%
von Pisten mit                          erweitert wird;
einer                                g) Änderungen von
Grundlänge von                          Flugplätzen in
mindestens                              schutzwürdigen
2 100 m;                                Gebieten der
c) Änderungen von                          Kategorien A, D
Flugplätzen                            oder E, wenn
durch                                  dadurch eine
Neuerrichtung                          Erhöhung der Anzahl
oder                                    der Flugbewegungen
Verlängerung                            (mit
von Pisten,                            Motorflugzeugen,
wenn durch die                          Motorseglern im
Neuerrichtung                          Motorflug oder
oder                                    Hubschraubern) um
Verlängerung                            mindestens 12,5% in
die Gesamt-                            einem
pistenlänge um                          Prognosezeitraum
mindestens 25%                          von 5 Jahren zu
erweitert wird;                        erwarten ist.
d) Änderungen von
Flugplätzen,                          Von lit. b bis g
wenn dadurch                        ausgenommen ist die
eine Erhöhung                        Errichtung und
der                                  Verlängerung von
Flugbewegungen                      Pisten sowie sonstige
(mit Motorflug-                      Änderungen von
zeugen,                              Flugplätzen, die im
Motorseglern im                      überwiegenden Ausmaß
Motorflug oder                      für Zwecke der
Hubschraubern)                      Militärluftfahrt
um mindestens                        genützt werden.
20.000 in einem
Prognosezeit-                        Von lit. c und f
raum von                            ausgenommen sind
5 Jahren zu                          weiters Vorhaben, die
erwarten ist.                        ausschließlich der
Erhöhung der
Flugsicherheit dienen.
____________________________________________________________________
Z 15 a) Neubau von                          d) Neubau von
Häfen, Kohle-                          Häfen, Kohle- oder
oder Ölländen,                          Ölländen in
die Schiffen                            schutzwürdigen
mit einer                              Gebieten der
Tragfähigkeit                          Kategorien A
von mehr als                            oder C;
1 350 t                              e) Änderungen von
zugänglich                              Häfen in
sind;                                  schutzwürdigen
b) Änderungen von                          Gebieten der
Häfen durch                            Kategorien A oder C
Erweiterung der                        durch Erweiterung
Wasserfläche                            der Wasserfläche
oder Vertiefung                        oder Vertiefung
jeweils um                              jeweils um
mindestens 25%;                        mindestens 12,5%;
c) Neubau von                          f) Neubau von
Wasserstraßen,                          Wasserstraßen in
die Schiffen                            schutzwürdigen
mit einer                              Gebieten der
Tragfähigkeit                          Kategorien A
von mehr als                            oder C.
1 350 t
zugänglich
sind.
____________________________________________________________________
Z 16 a) Starkstromfrei-                      b) Starkstromfrei-
leitungen mit                          leitungen in
einer                                  schutzwürdigen
Nennspannung                            Gebieten der
von mindestens                          Kategorien A oder B
220 kV und                              mit einer
einer Länge von                        Nennspannung von
mindestens                              mindestens 110 kV
15 km;                                  und einer Länge von
mindestens 20 km.
Berechnungsgrundlage
für Änderungen (§ 3a
Abs. 2 und 3) von
lit. a und b ist die
Leitungslänge.
____________________________________________________________________
Z 17                    a) Freizeit- oder  b) Freizeit- oder
Vergnügungs-        Vergnügungsparks
parks *2),          *2), Sportstadien
Sportstadien        oder Golfplätze in
oder Golfplätze    schutzwürdigen
mit einer          Gebieten der
Flächeninan-        Kategorien A oder D
spruchnahme von    mit einer Flächen-
mindestens          inanspruchnahme
10 ha oder          von mindestens 5 ha
mindestens          oder mindestens
1 500              750 Stellplätzen
Stellplätzen        für Kraftfahrzeuge.
für
Kraftfahrzeuge;  Bei lit. a und b ist
§ 3a Abs. 5 mit der
Maßgabe anzuwenden,
dass die beantragte
Änderung eine Kapazi-
tätsausweitung von 25%
des Schwellenwertes
nicht erreichen muss.
c) Vorhaben nach lit.
a und b und damit
in Zusammenhang
stehende Anlagen,
die auf Grund von
Vereinbarungen mit
internationalen
Organisationen für
Großveranstaltungen
(zB Olympische
Spiele, Welt- oder
Europa-
meisterschaften,
Formel 1-Rennen)
errichtet,
verändert oder
erweitert werden,
nach Durchführung
einer
Einzelfallprüfung
gemäß § 3 Abs. 4a;
Lit. a und b sind
nicht anzuwenden, wenn
die besonderen
Voraussetzungen der
lit. c vorliegen.
____________________________________________________________________
Z 18                    a) Industrie- oder  c) Industrie- oder
Gewerbeparks        Gewerbeparks *3) in
*3) mit einer      schutzwürdigen
Flächeninan-        Gebieten der
spruchnahme von    Kategorien A oder D
mindestens          mit einer Flächen-
50 ha;              inanspruchnahme von
b) Städtebauvor-      mindestens 25 ha.
haben *3a) mit
einer
Nutzfläche von
mehr als
100.000 m2;
____________________________________________________________________
Z 19                    a) Einkaufszentren  b) Einkaufszentren
*4) mit einer      *4) in
Flächeninan-        schutzwürdigen
spruchnahme von    Gebieten der
mindestens          Kategorien A oder D
10 ha oder          mit einer Flächen-
mindestens          inanspruchnahme von
1 000 Stell-        mindestens 5 ha
plätzen für        oder mindestens
Kraftfahrzeuge;    500 Stellplätzen
für Kraftfahrzeuge.
Bei lit. a und b ist
§ 3a Abs. 5 mit der
Maßgabe anzuwenden,
dass die beantragte
Änderung eine Kapazi-
tätsausweitung von 25%
des Schwellenwertes
nicht erreichen muss.
____________________________________________________________________
Z 20                    a) Beherbergungs-  b) Beherbergungs-
betriebe, wie      betriebe, wie
Hotels oder        Hotels oder
Feriendörfer,      Feriendörfer, samt
samt Neben-        Nebeneinrichtungen
einrichtungen      in schutzwürdigen
mit einer          Gebieten der
Bettenzahl von      Kategorien A oder B
mindestens          mit einer
500 Betten oder    Bettenzahl von
einer Flächen-      mindestens
inanspruchnahme    250 Betten oder
von mindestens      einer Flächeninan-
5 ha, außerhalb    spruchnahme von
geschlossener      mindestens 2,5 ha,
Siedlungs-          außerhalb
gebiete;            geschlossener
Siedlungsgebiete.
____________________________________________________________________
Z 21                    a) Öffentlich      b) öffentlich
zugängliche        zugängliche
Parkplätze oder    Parkplätze oder
Parkgaragen *4a)    Parkgaragen *4a)
für                für Kraftfahrzeuge
Kraftfahrzeuge      in schutzwürdigen
mit mindestens      Gebieten der
1 500 Stell-        Kategorie A, B
plätzen für        oder D mit
Kraftfahrzeuge;    mindestens
750 Stellplätzen
für Kraftfahrzeuge.
____________________________________________________________________
Z 22                    a) Jachthäfen      b) Jachthäfen
(einschließlich    (einschließlich
Bojenfelder)        Bojenfelder) in
mit mindestens      schutzwürdigen
300                Gebieten der
Liegeplätzen        Kategorie A mit
für Sportboote;    mindestens
150 Liegeplätzen
für Sportboote.
____________________________________________________________________
Z 23                    a) Campingplätze    b) Campingplätze in
außerhalb          schutzwürdigen
geschlossener      Gebieten der
Siedlungs-          Kategorie A mit
gebiete mit        mindestens
mindestens 500      250 Stellplätzen,
Stellplätzen;      außerhalb
geschlossener
Siedlungsgebiete.
____________________________________________________________________
Z 24                    a) Ständige Renn-  b) ständige Renn- oder
oder                Teststrecken für
Teststrecken        Kraftfahrzeuge in
für                schutzwürdigen
Kraftfahrzeuge      Gebieten der
ab 2 km Länge;      Kategorie A.
c) die
Wiedererrichtung,
Erweiterung oder
Adaption von
Rennstrecken nach
lit. a und b, die
mindestens 20 Jahre
bestehen oder
Bestand gehabt
haben, sowie
Strecken nach lit. a
und b zum Zweck der
Fahr- und
Sicherheits-
qualitätschecks von
Fahrzeug-
herstellern, bei
denen gesetzlich
zwingend
vorgeschriebene
Sicherheits-
überprüfungen
(Funktions-
tüchtigkeit, etwa
von Lenkung,
Bremsen), die einen
integrierten
Bestandteil des
Produktionszyklus
darstellen,
durchgeführt
werden, nach
Durchführung einer
Einzelfallprüfung
gemäß § 3 Abs. 4a;
Lit. a und b sind
nicht anzuwenden, wenn
die besonderen
Voraussetzungen der
lit. c vorliegen.
____________________________________________________________________
Bergbau
____________________________________________________________________
Z 25 a) Entnahme von                        c) Entnahme von
mineralischen                          mineralischen
Rohstoffen im                          Rohstoffen im
Tagbau                                  Tagbau
(Lockergestein                          (Lockergestein -
- Nass- oder                            - Nass- oder
Trocken-                                Trocken-
baggerung,                              baggerung,
Festgestein im                          Festgestein im
Kulissenabbau                          Kulissenabbau
mit                                    mit
Sturzschacht,                          Sturzschacht,
Schlauchband-                          Schlauchband-
förderung oder                          förderung oder
einer in ihren                          einer in ihren
Umweltaus-                              Umweltaus-
wirkungen                              wirkungen
gleichartigen                          gleichartigen
Fördertechnik)                          Fördertechnik)
oder                                    oder
Torfgewinnung                          Torfgewinnung
mit einer                              in schutzwürdigen
Fläche *5) von                          Gebieten der
mindestens                              Kategorien A oder E
20 ha;                                  und für
b) Erweiterungen                          Nassbaggerung und
einer Entnahme                          Torfgewinnung auch
von                                    Kategorie C, mit
mineralischen                          einer Fläche *5)
Rohstoffen im                          von mindestens
Tagbau                                  10 ha;
(Lockergestein                      d) Erweiterungen einer
- Nass- oder                            Entnahme von
Trocken-                                mineralischen
baggerung,                              Rohstoffen im
Festgestein im                          Tagbau
Kulissenabbau                          (Lockergestein -
mit                                    Nass- oder
Sturzschacht,                          Trockenbaggerung,
Schlauchband-                          Festgestein im
förderung oder                          Kulissenabbau mit
einer in ihren                          Sturzschacht,
Umweltaus-                              Schlauchbandförde-
wirkungen                              rung oder einer in
gleichartigen                          ihren
Fördertechnik)                          Umweltauswirkungen
oder einer                              gleichartigen
Torfgewinnung,                          Fördertechnik) oder
wenn die Fläche                        einer Torfgewinnung
*5) der in den                          in schutzwürdigen
letzten                                Gebieten der
10 Jahren                              Kategorien A oder E
bestehenden                            und für
oder                                    Nassbaggerung und
genehmigten                            Torfgewinnung auch
Abbaue und der                          Kategorie C, wenn
beantragten                            die Fläche *5) der
Erweiterung                            in den letzten
mindestens                              10 Jahren
20 ha und die                          bestehenden oder
zusätzliche                            genehmigten Abbaue
Flächeninan-                            und der beantragten
spruchnahme *5)                        Erweiterung
mindestens 5 ha                        mindestens 10 ha
beträgt;                                und die zusätzliche
Flächeninanspruch-
nahme *5)
mindestens 2,5 ha
beträgt;
Ausgenommen von Z 25
sind die unter Z 37
erfassten Tätigkeiten.
____________________________________________________________________
Z 26 a) Entnahme von                        c) Entnahme von
mineralischen                          mineralischen
Rohstoffen im                          Rohstoffen im
Tagbau                                  Tagbau
(Festgestein)                          (Festgestein) in
mit einer                              schutzwürdigen
Fläche *5) von                          Gebieten der
mindestens                              Kategorie A oder E
10 ha;                                  mit einer Fläche
b) Erweiterungen                          *5) von mindestens
einer Entnahme                          5 ha;
von                                  d) Erweiterungen einer
mineralischen                          Entnahme von
Rohstoffen im                          mineralischen
Tagbau                                  Rohstoffen im
(Festgestein),                          Tagbau
wenn die Fläche                        (Festgestein) in
*5) der in den                          schutzwürdigen
letzten zehn                            Gebieten der
Jahren                                  Kategorie A oder E,
bestehenden                            wenn die Fläche *5)
oder                                    der in den letzten
genehmigten                            zehn Jahren
Abbaue und der                          bestehenden oder
beantragten                            genehmigten Abbaue
Erweiterung                            und der beantragten
mindestens                              Erweiterung
13 ha und die                          mindestens 7,5 ha
zusätzliche                            und die zusätzliche
Flächeninan-                            Flächeninanspruch-
spruchnahme *5)                        nahme *5)
mindestens 3 ha                        mindestens 1,5 ha
beträgt;                                beträgt.
____________________________________________________________________
Z 27 a) Untertagebau                        b) Untertagebau in
mit einer                              schutzwürdigen
Flächeninan-                            Gebieten der
spruchnahme für                        Kategorie A mit
zusammenhängen-                        einer Flächeninan-
de obertägige                          spruchnahme für
Anlagen und                            zusammenhängende
Betriebsein-                            obertägige Anlagen
richtungen von                          und Betriebsein-
mindestens                              richtungen von
10 ha;                                  mindestens 5 ha.
____________________________________________________________________
Z 28                                        Neuerrichtung von
Anlagen für
Tiefbohrungen ab
1 000 m Teufe in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie A;
ausgenommen sind
Probe- und
Erkundungsbohrungen,
Bohrlochbergbau auf
Salz sowie die unter
Z 29 und 33 erfassten
Tätigkeiten.
____________________________________________________________________
Z 29 a) Förderung von                        c) Förderung von Erdöl
Erdöl oder                              Erdgas in
Erdgas mit                              schutzwürdigen
einer Kapazität                        Gebieten der
von mindestens                          Kategorie A mit
500 t/d pro                            einer Kapazität von
Sonde bei Erdöl                        mindestens 250 t/d
und von                                pro Sonde bei Erdöl
mindestens                              und von mindestens
500 000 m3/d                            250 000 m3/d pro
pro Sonde bei                          Sonde bei Erdgas;
Erdgas;                              d) Gewinnungsstationen
b) Gewinnungssta-                          des Kohlenwasser-
tionen des                              stoffbergbaus in
Kohlenwasser-                          schutzwürdigen
stoffbergbaus                          Gebieten der
mit einer                              Kategorie A mit
Verarbeitungs-                          einer Verarbei-
kapazität von                          tungskapazität von
mindestens                              mindestens 750 t/d
2 000 t/d bei                          bei Erdöl und von
Erdöl und von                          mindestens
mindestens                              1 000 000 m3/d bei
2 000 000 m3/d                          Erdgas.
bei Erdgas; oder
(Mengen bzw.
Volumenangaben bei
atmosphärischem
Druck.)
____________________________________________________________________
Wasserwirtschaft
____________________________________________________________________
Z 30 Wasserkraftanlagen
(Talsperren,
Flussstaue,
Ausleitungen) mit
einer
Engpassleistung
von mindestens
15 MW sowie
Kraftwerke in
Kraftwerksketten
*7) ab 2 MW.
____________________________________________________________________
Z 31                    a) Stauwerke und    b) Stauwerke und
sonstige            sonstige Anlagen
Anlagen zur        zur Zurückhaltung
Zurückhaltung      oder dauerhaften
oder                Speicherung von
dauerhaften        Wasser in
Speicherung von    schutzwürdigen
Wasser, in          Gebieten der
denen über          Kategorie A mit
10 000 000 m3      einer
Wasser neu oder    Speicherkapazität
zusätzlich          von mindestens
zurückgehalten      2 000 000 m3.
oder
gespeichert
werden;
____________________________________________________________________
Z 32                    a) Grundwasserent-
nahme- oder
künstliche
Grundwasseran-
reicherungs-
projekte mit
einem
jährlichen
Entnahme- oder
Anreicherungs-
volumen von
mindestens
10 000 000 m3;
b) andere Grund-
wasserentnahme-
projekte *8),
wenn im
Jahresmittel
mehr als 90%
des ersten
Grundwasser-
horizontes des
im langjährigen
Mittel sich neu
bildenden
Grundwasser-
dargebotes des
von der
Entnahme
betroffenen
Einzugsgebietes
beansprucht
werden sollen;
c) andere
künstliche
Grundwasseran-
reicherungspro-
jekte *9), wenn
im Jahresmittel
mehr als 90%
des ersten
Grundwasser-
horizontes des
im langjährigen
Mittel sich neu
bildenden
Grundwasserdar-
gebotes im
Abströmbereich
dotiert werden
sollen.
____________________________________________________________________
Z 33                                        Neuerrichtung von
Anlagen für
Tiefbohrungen im
Zusammenhang mit der
Wasserversorgung ab
1 000 m Teufe in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorien A oder C;
ausgenommen sind
Probe- und
Erkundungsbohrungen.
____________________________________________________________________
Z 34                                        Wasserfernleitungen
mit einer Länge von
mindestens 100 km in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie C.
____________________________________________________________________
Z 35                    Anlagen zur
Bodenentwässerung
mit einer Fläche
von mindestens
300 ha.
____________________________________________________________________
Z 36                    Anlagen zur
Bodenbewässerung
mit einer
jährlichen
Bewässerungsfläche
von mindestens
2 500 ha.
____________________________________________________________________
Z 37                                        Gewinnung von
mineralischen
Rohstoffen durch
Baggerung in einem
Fluss in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie A mit einer
Entnahmemenge von mehr
als insgesamt
400 000 m3 oder mehr
als 100 000 m3/a,
ausgenommen
flussbauliche
Erhaltungsmaßnahmen an
diesem Fluss.
____________________________________________________________________
Z 38 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)
____________________________________________________________________
Z 39 a) Bauvorhaben zur                      c) Bauvorhaben zur
Umleitung von                          Umleitung von
Wasserressour-                          Wasserressourcen
cen von einem                          von einem
Flusseinzugsge-                        Flusseinzugsgebiet
biet in ein                            in ein anderes in
anderes, wenn                          schutzwürdigen
durch die                              Gebieten der
Umleitung                              Kategorie A, wenn
Wassermangel                            durch die Umleitung
verhindert                              Wassermangel
werden soll und                        verhindert werden
mehr als                                soll und mehr als
100 000 000                            25 000 000 m3/a an
m3/a an Wasser                          Wasser umgeleitet
umgeleitet                              werden;
werden;
b) andere                              von Z 39 ausgenommen
Bauvorhaben zur                      sind Bauvorhaben zur
Umleitung von                        Umleitung von
Wasserressour-                      Wasserressourcen zur
cen von einem                        Trinkwasserversorgung.
Flusseinzugsge-
biet in ein
anderes, wenn
der langjährige
durchschnitt-
liche Wasser-
durchfluss des
Flusseinzugsge-
biets, dem
Wasser
entnommen wird,
2 000 000 000
m3/a übersteigt
und mehr als 5%
dieses
Durchflusses
umgeleitet
werden;
____________________________________________________________________
Z 40                    a) Abwasserreini-  b) Abwasserreini-
gungsanlagen        gungsanlagen in
mit einem          schutzwürdigen
Bemessungswert      Gebieten der
von mindestens      Kategorien A oder C
150 000 Einwoh-    mit einem
nerwerten *10);    Bemessungswert von
mehr als
100 000 Einwohner-
werten *10), wenn
die Bemessungs-
wassermenge der
Abwasserreinigungs-
anlage größer ist
als Q tief 95% des
Vorfluters an der
Einleitungsstelle.
____________________________________________________________________
Z 41                    Anlegung oder
Verlegung von
Fließgewässern mit
einem mittleren
Durchfluss (MQ)
von mehr als
1 m3/s auf einer
Baulänge von
mindestens 3 km;
ausgenommen sind
Maßnahmen zur
Verbesserung der
ökologischen
Funktionsfähigkeit
der Gewässer
(Renaturierungen).
____________________________________________________________________
Z 42                    Schutz- und
Regulierungsbauten
mit einer Baulänge
von mehr als 3 km
an Fließgewässern
mit einem
mittleren
Durchfluss (MQ)
von mehr als
5 m3/s;
ausgenommen sind
Maßnahmen zur
Verbesserung der
ökologischen
Funktionsfähigkeit
der Gewässer
(Renaturierungen).
____________________________________________________________________
Land- und
Forstwirtschaft
____________________________________________________________________
Z 43                    a) Anlagen zum      b) Anlagen zum Halten
Halten oder zur    oder zur Aufzucht
Aufzucht von        von Tieren in
Tieren ab          schutzwürdigen
folgender          Gebieten der
Größe:              Kategorie C
48 000 Lege-        oder E ab folgender
hennen-,    Größe:
Jung-        40 000 Lege-
hennen-,            hennen-,
Mast-              Junghennen-,
eltern-            Masteltern-
tier-              tier- oder
oder                Truthühner-
Trut-              plätze
hühner-      42 500 Mastgeflü-
plätze              gelplätze
65 000 Mastge-      1 400 Mastschwei-
flügel-            neplätze
plätze          450 Sauenplätze
2 500 Mast-
schweine-  Betreffend lit. a
plätze    und b gilt: Bei
700 Sauen-    gemischten Beständen
plätze;  werden die
Prozentsätze der
jeweils erreichten
Platzzahlen addiert,
ab einer Summe von
100% ist eine UVP bzw.
eine Einzelfallprüfung
durchzuführen;
Bestände bis 5% der
Platzzahlen bleiben
unberücksichtigt.
____________________________________________________________________
Z 44                    a) Intensive        b) intensive
Fischzucht *12)    Fischzucht *12) in
mit einer          schutzwürdigen
Produktions-        Gebieten der
kapazität von      Kategorie A mit
mindestens          einer Produktions-
300 t/a;            kapazität von
mindestens 150 t/a.
____________________________________________________________________
Z 45                    a) Umwandlung von  b) Umwandlung von
Ödland *13) oder    Ödland *13) der
naturnahen          naturnahen Flächen
Flächen für        für Zwecke der
Zwecke der          intensiven Land-
intensiven          wirtschaftsnutzung
Landwirt-          *14) in
schaftsnutzung      schutzwürdigen
*14) mit einer      Gebieten der
Fläche von          Kategorie A mit
mindestens          einer Fläche von
70 ha;              mindestens 35 ha;
sofern für Vorhaben
dieser Ziffer nicht
das Flurverfassungs-
Grundsatzgesetz 1951
gilt.
____________________________________________________________________
Z 46                    a) Rodungen auf    c) Erstaufforstungen
einer Fläche        mit nicht
von mindestens      standortgerechten
20 ha;              Holzarten in
b) Erweiterungen      schutzwürdigen
von Rodungen,      Gebieten der
wenn das            Kategorie A auf
Gesamtausmaß        einer Fläche von
der in den          mindestens 15 ha;
letzten zehn    d) Erweiterungen von
Jahren              Erstaufforstungen
genehmigten        mit nicht
Flächen *15) und    standortgerechten
der beantragten    Holzarten in
Erweiterung        schutzwürdigen
mindestens          Gebieten der
20 ha und die      Kategorie A, wenn
zusätzliche        das Gesamtausmaß
Flächeninan-        der in den letzten
spruchnahme        zehn Jahren
mindestens 5 ha    genehmigten Flächen
beträgt;            und der beantragten
Erweiterung
mindestens 15 ha
und die zusätzliche
Flächeninanspruch-
nahme mindestens
3,5 ha beträgt;
e) Rodungen in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie A auf
einer Fläche von
mindestens 10 ha;
f) Erweiterungen von
Rodungen in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie A, wenn
das Gesamtausmaß
der in den letzten
zehn Jahren
genehmigten Flächen
*15) und der
beantragten
Erweiterung
mindestens 10 ha
und die zusätzliche
Flächeninanspruch-
nahme mindestens
2,5 ha beträgt;
sofern für Vorhaben
dieser Ziffer nicht
das Flurverfassungs-
Grundsatzgesetz 1951
oder das
Grundsatzgesetz 1951
über die Behandlung
der Wald- und
Weidenutzungsrechte
gilt.
____________________________________________________________________
Z 47                    a) Neuerrichtung
von
integrierten
chemischen
Werken, dh.
Anlagen zur
industriellen
Herstellung von
Stoffen durch
chemische
Umwandlung *16),
die mindestens
mit einer
weiteren
derartigen
Anlage in einem
Verbund in
funktioneller
Hinsicht *17)
stehen;
b) Erweiterung
eines
integrierten
chemischen
Werkes durch
Neuerrichtung
von Anlagen zur
industriellen
Herstellung von
Stoffen durch
chemische
Umwandlung *16),
die mit einem
bestehenden
integrierten
chemischen Werk
in einem
Verbund in
funktioneller
Hinsicht *17)
stehen *18).
____________________________________________________________________
Z 48                    Anlagen zur
Herstellung von
organischen
Grundchemikalien
durch chemische
Umwandlung,
insbesondere
- zur Herstellung
von einfachen
Kohlenwasser-
stoffen (lineare
oder
ringförmige,
gesättigte oder
ungesättigte,
aliphatische
oder
aromatische),
- zur Herstellung
von sauerstoff-
haltigen Kohlen-
wasserstoffen,
wie Alkohole,
Aldehyde,
Ketone,
Carbonsäuren,
Ester, Acetate,
Ether, Peroxide,
Epoxide,
- zur Herstellung
schwefelhaltiger
Kohlenwasser-
stoffe,
- zur Herstellung
stickstoffhal-
tiger Kohlen-
wasserstoffe,
insbesondere
Amine, Amide,
Nitrose-, Nitro-
oder Nitratver-
bindungen,
Nitrile,
Cyanate,
Isocyanate,
- zur Herstellung
phosphorhaltiger
Kohlenwasser-
stoffe,
- zur Herstellung
halogenhaltiger
Kohlenwasser-
stoffe,
- zur Herstellung
von Tensiden,
- zur Herstellung
von metall-
organischen
Verbindungen,
- zur Herstellung
von anderen
organischen
Grundchemikalien
mit mehr als
einem
Heteroatomtyp,
mit einer Produk-
tionskapazität von
mehr als
150 000 t/a *19).
____________________________________________________________________
Z 49                    Anlagen zur
Herstellung von
anorganischen
Grundchemikalien
durch chemische
Umwandlung,
insbesondere
- zur Herstellung
von Gasen, wie
Ammoniak, Chlor
und Chlorwasser-
stoff, Fluor und
Fluorwasser-
stoff, Kohlen-
stoffoxiden,
Schwefelverbin-
dungen, Stick-
stoffoxiden,
Wasserstoff,
Schwefeldioxid,
Phosgen,
- zur Herstellung
von Säuren, wie
Chromsäure,
Flusssäure,
Phosphorsäure,
Salpetersäure,
Salzsäure,
Schwefelsäure,
Oleum,
schwefelige
Säure,
- zur Herstellung
von Basen wie
Ammonium-
hydroxid,
- zur Herstellung
von Wasserstoff-
peroxid,
- mittels Chlor-
Alkali-
Elektrolyse,
- zur Herstellung
von Salzen, wie
Ammoniumchlorid,
Kaliumchlorat,
Kaliumkarbonat,
Natriumkarbonat,
Perborat,
Silbernitrat,
- zur Herstellung
von
Nichtmetallen
oder
Metalloxiden,
mit einer
Produktions-
kapazität von mehr
als 150 000 t/a
*19).
____________________________________________________________________
Z 50                    a) Anlagen zur
Herstellung von
Wirkstoffen für
Pflanzenschutz-
mittel oder
Biozide mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
5 000 t/a;
b) Anlagen, in
denen Pflanzen-
schutzmittel
oder Biozide
oder ihre
Wirkstoffe
gemahlen oder
maschinell
gemischt,
abgepackt oder
umgefüllt
werden, mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
10 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 51                    Anlagen zur
Herstellung von
Wirkstoffen für
Arzneimittel unter
Verwendung eines
chemischen oder
biologischen
Verfahrens mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 5 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 52                    Anlagen zur
Herstellung von
organischen
Feinchemikalien
durch chemische
Umwandlung,
insbesondere
- zur Herstellung
von aromatischen
Verbindungen,
- zur Herstellung
von organischen
Farbmitteln,
- zur Herstellung
von Duftstoffen,
- zur Herstellung
von Polymer- und
Beschichtungs-
stoff-Additiven,
soweit nicht durch
Z 57 erfasst, mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 50 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 53                    Anlagen zur
Herstellung von
anorganischen
Feinchemikalien
durch chemische
Umwandlung,
insbesondere
- zur Herstellung
von
Kalziumkarbid,
Silizium,
Siliziumkarbid
oder Pigmenten,
soweit nicht durch
Z 57 erfasst, mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 50 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 54                    Anlagen zur
Herstellung von
phosphor-,
stickstoff- oder
kaliumhaltigen
Düngemitteln
(Einnährstoff-
oder
Mehrstoffdünger)
mit einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
150 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 55                    Anlagen zur
Herstellung von
Polymeren
(Kunststoffen,
Kunstharzen,
Chemiefasern) oder
zur Herstellung
von synthetischen
Kautschuken oder
Elastomeren mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 150 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 56                    Anlagen zur
Herstellung von
Biotreibstoffen
durch chemische
Umwandlung mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 57                    a) Anlagen zur
Herstellung
organischer
oder
anorganischer
Feinchemikalien
in Mehrzweck-
oder Mehrpro-
dukteanlagen
*20) mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
15 000 t /a;
b) Anlagen zur
Herstellung von
Wirkstoffen für
Arzneimittel,
Pflanzenschutz-
mittel oder
Biozide in
Mehrzweck- oder
Mehrproduktean-
lagen *20) mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
5 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 58                    Anlagen zur
industriellen
Herstellung,
Bearbeitung,
Verarbeitung,
Wiedergewinnung
oder Vernichtung
von
Explosivstoffen.
____________________________________________________________________
Z 59                    a) Neuerrichtung
von Anlagen für
Arbeiten
(beabsichtigte
Verwendung
gemäß § 1
Abs. 3 VbA,
BGBl. II
Nr. 237/1998)
mit
biologischen
Arbeitsstoffen
der
Risikogruppen 3
oder 4 (§ 40
Abs. 4 Z 3 und
4 ASchG, BGBl.
Nr. 450/1994),
die für Produk-
tionszwecke
bestimmt sind
und ein
Arbeitsvolumen
von mehr als
10 l aufweisen;
b) Neuerrichtung
von Anlagen für
Arbeiten mit
gentechnisch
veränderten
Mikroorganismen
ab der Sicher-
heitsstufe 3
(§ 5 Z 2 GTG,
BGBl. Nr.
510/1994) in
großem Maßstab
(§ 4 Z 11 GTG,
BGBl. Nr.
510/1994).
____________________________________________________________________
Z 60                    a) Anlagen zur
Herstellung von
Zellstoff,
Zellulose oder
Holzstoff,
ausgenommen
Holzschliff;
b) Anlagen zur
Herstellung von
Holzschliff mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 61                    a) Anlagen zur
Herstellung von
Papier, Pappe
oder Karton mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
200 t/d oder
72 000 t/a;
b) sonstige
Anlagen zur
Verarbeitung
von Zellstoff
oder Zellulose
mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 62                    Anlagen zur
Vorbehandlung, wie
Bleichen, Waschen,
Mercerisieren,
oder zum Färben
von Fasern oder
Textilien mit
einer Verarbei-
tungskapazität von
mehr als
20 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 63                    a) Anlagen zum      b) Anlagen zum Gerben
Gerben von          von Tierhäuten oder
Tierhäuten oder    Tierfellen in
Tierfellen mit      schutzwürdigen
einer Verarbei-    Gebieten der
tungskapazität      Kategogorie E mit
von mehr als        einer Verarbei-
20 000 t/a;        tungskapazität von
mehr als
10 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 64                    a) Neuerrichtung    e) Anlagen zur
von                Herstellung von
integrierten        Roheisen oder
Hüttenwerken        Rohstahl in
zur Herstellung    schutzwürdigen
von Roheisen        Gebieten der
oder Rohstahl;      Kategorie D mit
b) Anlagen zum        einer Produktions-
Rösten und          kapazität von mehr
Sintern von        als 250 000 t/a;
Erzen;          f) Anlagen zur
c) Anlagen zur        Verarbeitung von
Herstellung von    Eisenmetallen
Roheisen oder      (Warmwalzen,
Rohstahl mit        Schmieden mit
einer Produk-      Hämmern) in
tionskapazität      schutzwürdigen
von mehr als        Gebieten der
500 000 t/a;        Kategorie D mit
d) Anlagen zur        einer Produktions-
Verarbeitung        kapazität von mehr
von                als 250 000 t/a.
Eisenmetallen
(Warmwalzen,
Schmieden mit
Hämmern) mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
500 000 t/a;
____________________________________________________________________
Z 65                    Anlagen zur
Gewinnung von
Nichteisenroh-
metallen aus
Erzen,
Konzentraten oder
sekundären
Rohstoffen durch
metallurgische,
chemische oder
elektrolytische
Verfahren.
____________________________________________________________________
Z 66                    a) Eisenmetall-    c) Eisenmetall-
gießereien mit      gießereien in
einer Produk-      schutzwürdigen
tionskapazität      Gebieten der
von mehr als        Kategorie D mit
100 000 t/a;        einer Produktions-
b) Nichteisenme-      kapazität von mehr
tallgießereien      als 50 000 t/a;
oder Anlagen    d) Nichteisenmetall-
zum Schmelzen      gießereien oder
von Nichteisen-    Anlagen zum
metallen            Schmelzen von
einschließlich      Nichteisenmetallen
Legierungen,        einschließlich
darunter auch      Legierungen,
Wiedergewin-        darunter auch
nungsprodukte      Wiedergewinnungs-
(Raffination)      produkte
mit einer          (Raffination) in
Produktions-        schutzwürdigen
kapazität von      Gebieten der
mehr als            Kategorie D mit
50 000 t/a;        einer Produktions-
kapazität von mehr
als 25 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 67                    Anlagen zur Ober-
flächenbehandlung
von Metallen oder
Kunststoffen durch
ein
elektrolytisches
oder chemisches
Verfahren mit
einem
Jahresverbrauch
von mehr als
3 000 t an
Beschichtungs-
stoffen, im Fall
der Aufbringung
von
schmelzflüssigen
metallischen
Schutzschichten
auf
Metalloberflächen
mit einem
Jahresverbrauch
von mehr als
15 000 t an
Beschichtungs-
stoffen.
____________________________________________________________________
Z 68                    a) Anlagen zu Bau
und Montage von
Kraftfahrzeugen
mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
200 000
Stück/a;
b) Anlagen zum Bau
von Kfz-Motoren
mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
600 000
Stück/a.
____________________________________________________________________
Z 69                    Schiffswerften mit
einer Slipanlage
von mehr als 150 m
Länge.
____________________________________________________________________
Z 70                    Anlagen für den
Bau und die
Instandsetzung
von
Luftfahrzeugen mit
einer Schubkraft
von mehr als
100 kN.
Berechnungsgrund-
lage (§ 3a Abs. 3)
für Änderungen ist
die bescheidmäßig
genehmigte
Anlagenfläche in
Hektar.
____________________________________________________________________
Z 71                    Anlagen für den
Bau von
schienengebundenen
Fahrzeugen mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 200 Stück/a
für den
Eisenbahnbetrieb
oder mehr als
400 Stück/a für
den Straßenbahn-
betrieb.
____________________________________________________________________
Z 72                    Anlagen mit mehr
als 60 Prüfständen
für Motoren,
Turbinen oder
Reaktoren,
ausgenommen
Kaltprüfstände.
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Z 73                    Anlagen zur
Sprengverformung
oder zum
Plattieren mit
Sprengstoffen bei
einem Einsatz von
10 kg Sprengstoff
oder mehr je
Schuss.
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Z 74                    a) Anlagen zur      b) Anlagen zur
Herstellung von    Herstellung von
Zementklinker      Zementklinker oder
oder Zementen      Zementen in
mit einer          schutzwürdigen
Produktions-        Gebieten der
kapazität von      Kategorie D mit
mehr als            einer Produktions-
300 000 t/a;        kapazität von mehr
als 150 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 75                    Anlagen zur
Gewinnung, Be- und
Verarbeitung von
Asbest und Asbest-
erzeugnissen, bei
der Asbestzement-
herstellung mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 10 000 t
Fertigprodukten/a,
bei
Reibungsbelägen
mit einer Produk-
tionskapazität von
mehr als 10 t Fer-
tigerzeugnissen/a,
bei anderen
Verwendungen mit
einem Einsatz von
mehr als 50 t/a.
____________________________________________________________________
Z 76                    a) Anlagen zur      b) Anlagen zur
Herstellung von    Herstellung von
Glas oder          Glas oder
Glasfasern mit      Glasfasern in
einer Produk-      schutzwürdigen
tionskapazität      Gebieten der
von mehr als        Kategorie D mit
200 000 t/a;        einer Produktions-
kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 77                    a) Anlagen zum      b) Anlagen zum
Schmelzen          Schmelzen
mineralischer      mineralischer
Stoffe              Stoffe
einschließlich      einschließlich
Anlagen zur        Anlagen zur
Herstellung von    Herstellung von
Mineralfasern      Mineralfasern in
mit einer          schutzwürdigen
Produktions-        Gebieten der
kapazität von      Kategorie D mit
mehr als            einer Produktions-
200 000 t/a;        kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
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Z 78                    a) Anlagen zur      b) Anlagen zur
Herstellung von    Herstellung von
keramischen        keramischen
Erzeugnissen        Erzeugnissen durch
durch Brennen,      Brennen,
insbesondere        insbesondere von
von                Dachziegeln,
Dachziegeln,        Ziegelsteinen,
Ziegelsteinen,      feuerfesten
feuerfesten        Steinen, Fliesen,
Steinen,            Steinzeug oder
Fliesen,            Porzellan, in
Steinzeug oder      schutzwürdigen
Porzellan, mit      Gebieten der
einer              Kategorie D mit
Produktions-        einer Produktions-
kapazität von      kapazität von mehr
mehr als            als 150 000 t/a.
300 000 t/a;
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Z 79                    a) Raffinerien für  b) Neuerrichtung von
Erdöl              Anlagen in einer
(ausgenommen        Raffinerie für
Anlagen, die        Erdöl (ausgenommen
ausschließlich      Anlagen, die
Schmierstoffe      ausschließlich
herstellen);        Schmierstoffe
herstellen) in
Berechnungs-        schutzwürdigen
grundlage für          Gebieten der
Änderungen der        Kategorie D.
lit. a (§ 3a
Abs. 3) ist die
Verarbeitungs-
kapazität an Rohöl
in Tonnen;
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Z 80                    a) Anlagen zur
Lagerung von
Erdöl,
petrochemischen
oder chemischen
Erzeugnissen
mit einer
Gesamtlager-
kapazität von
mehr als
200 000 t;
b) Anlagen zur
Lagerung von
Erdgas oder
brennbaren
Gasen in
Behältern mit
einer Gesamt-
lagerkapazität
von mehr als
200 000 m3
(bezogen auf
0 ºC    ,
1,013 hPa);
c) oberirdische
Lagerung von
festen fossilen
Brennstoffen
mit einer
Gesamtlager-
kapazität von
mehr als
500 000 t;
d) Anlagen zur
Lagerung von
Erdöl,
petrochemischen
oder chemischen
Erzeugnissen in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie C mit
einer Gesamt-
lagerkapazität
von mehr als
100 000 t.
____________________________________________________________________
Z 81                    a) Anlagen zur
Brikettierung
von Stein- und
Braunkohle mit
einer Kapazität
von mehr als
250 000 t/a;
b) Anlagen zur
Vergasung und
Verflüssigung
von täglich
mehr als 500 t
Kohle oder
bituminösem
Schiefer;
c) Anlagen zur
Trockendestil-
lation von
täglich mehr
als 500 t
Kohle.
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Z 82                    Anlagen zur
Beseitigung oder
Verwertung von
Tierkörpern oder
tierischen
Abfällen mit einer
Verarbeitungskapa-
zität von mehr als
10 t/d.
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Z 83                    a) Anlagen zur
Herstellung von
Fetten oder
Ölen aus
tierischen
Rohstoffen mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
75 000 t/a;
b) Anlagen zur
Herstellung von
Fetten oder
Ölen aus
pflanzlichen
Rohstoffen mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
150 000 t/a;
c) Anlagen zur
Herstellung von
Fischmehl oder
Fischöl mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
10 000 t/a.
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Z 84                    Anlagen zur
Herstellung von
Konserven
(einschließlich
Tierfutter) sowie
von Tiefkühl-
erzeugnissen aus
pflanzlichen oder
tierischen
Rohstoffen mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 85                    Anlagen zur
Behandlung oder
Verarbeitung von
Milch mit einer
Verarbeitungs-
kapazität von mehr
als 2,5 Mio. hl/a.
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Z 86                    a) Brauereien mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
100 000 t/a;
b) Mälzereien mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 87                    a) Anlagen zur
Herstellung von
Süßwaren oder
Sirup mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
100 000 t/a;
b) Anlagen zur
industriellen
Herstellung von
Stärke mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
150 000 t/a;
c) Anlagen zur
Herstellung
oder
Raffination von
Zucker mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
200 000 t/a.
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Z 88                    Anlagen zum
Schlachten von
Tieren und
Bearbeiten von
Fleisch mit einer
Schlachtkapazität
(Tierkörper) von
mehr als
40 000 t/a.
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*1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.
*1a) 1a Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z. B z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.
Begrenzt wird das Schigebiet entweder morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.
a) morphologisch nach Talräumen: Bei Talräumen handelt es sich um 1b Ein Flugplatz ist ein festgelegtes Gebiet zu Land oder zu Wasser (einschließlich der Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen), das entweder ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug oder die Bewegungen von Luftfahrzeugen am Boden bestimmt ist.
geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen 1c Der Flugsteig (z. B. Grate, Kämme usw.Passenger Gate) abgrenzbare Landschaftsräume, auf Flughäfen bezeichnet den für die in sich eine topographische Einheit darstellen Passagiere im Abfertigungsgebäude zum Besteigen des Luftfahrzeuges bestimmten Abrufraum. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so kann ein Schigebiet auch mehrere Talräume umfassen; oder
b) nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer: Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen. 1d Abstellflächen gemäß § 1 Zivilflugplatz-Verordnung 1972, BGBl. Nr. 313/1972.
*2) Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.
*3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter oder Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. *3a) Städtebauvorhaben sind Wohn- oder Geschäftsbauten einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie Einkaufszentren, Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen, Hotels und Gastronomie, Parkplätze udgl.
*4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen. 3a Städtebauvorhaben sind Erschließungsvorhaben zur gesamthaften multifunktionellen Bebauung mit Wohn- oder Geschäftsbauten einschließlich der zugehörigen Infrastruktureinrichtungen wie Einkaufszentren, Einrichtungen zur Nahversorgung, Kindergärten, Schulen, Veranstaltungsflächen, Hotels und Gastronomie, Parkplätze udgl.
*4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze. *4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.
*5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. *4a) Öffentlich zugängliche Parkplätze sind solche, die ausschließlich für Parkzwecke (wie Parkhaus, Park- and Rideanlage) oder im Zusammenhang mit einem anderen Vorhaben errichtet werden (wie Kundenparkplätze zu einem Einkaufszentrum, Besucherparkplätze eines Freizeitparks etc.), und ohne weitere Zugangsbeschränkung der Allgemeinheit zugänglich sind (auch beispielsweise wenn eine Parkgebühr zu entrichten ist oder Parkplätze auf Dauer an jedermann vermietet werden). Parkplätze, die hingegen nur einem von vornherein eingeschränkten Nutzerkreis zugänglich sind (etwa für Lieferanten/Lieferantinnen oder Beschäftigte des Betriebes – d.h. es muss eine Zugangsbeschränkung vorgesehen sein, die die Allgemeinheit von der Benutzung dieses Parkplatzes ausschließt), sind demnach nicht öffentlich zugängliche Parkplätze.
*6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. *5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 153/2004 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.
*7) Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen. *8) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, aus welchem Horizont das Grundwasser entnommen werden soll. *6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)
*9) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, welcher Horizont mit Grundwasser dotiert werden soll. *7) Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen.
*10) Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art. 2 Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht der organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB tief 5] von 60 g Sauerstoff pro Tag. *8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2009)
*11 *9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004 87/2009)
*12) Unter intensiver Fischzucht sind Fischhaltungen zu verstehen, bei denen durch Maßnahmen wie kohlenhydratreiche Beifütterung, Belüftung oder Begasung oder durch Wasseraufbereitung die Fischproduktion erhöht wird. *10) Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art. 2 Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht der organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB tief 5] von 60 g Sauerstoff pro Tag.
*13) Unter Ödland ist ein offenes, nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen ökologischen Verhältnisse land- und forstwirtschaftlich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte. *11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)
*14) Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produktionsmitteln je Flächeneinheit (dh. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstlichen Bewässerungsmethoden) zu verstehen. *12) Unter intensiver Fischzucht sind Fischhaltungen zu verstehen, bei denen durch Maßnahmen wie kohlenhydratreiche Beifütterung, Belüftung oder Begasung oder durch Wasseraufbereitung die Fischproduktion erhöht wird.
*15) Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen. *13) Unter Ödland ist ein offenes, nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen ökologischen Verhältnisse land- und forstwirtschaftlich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.
*16) Hier sind Anlagen gemeint, die stabile chemische Zwischen- oder Endprodukte (insbesondere marktfähige Produkte) herstellen. *17) Unter Verbund in funktioneller Hinsicht ist zu verstehen, dass der Output einer Anlage als Input einer weiteren Anlage dient (unabhängig von der Art der Beförderung zwischen den Anlagen). Infrastrukturleitungen sowie ein Rohstoff- oder Reststoffverbund stellen keinen Verbund in funktioneller Hinsicht dar. Als Rohstoffe gelten typischerweise Erdöl (zB Naphtha), Erdgas, Erze, Luft, Mineralien, Kohle. Chemische Grundstoffe (zB Ammoniak, Schwefelsäure, Ethylen) gelten nicht als Rohstoffe, dh. Anlagen, die chemische Grundstoffe herstellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen. Als Reststoffe gelten Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahrenstechnisch bedingt (zB durch unvollständige Umsetzung) anfallen. *14) Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produktionsmitteln je Flächeneinheit (dh. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstlichen Bewässerungsmethoden) zu verstehen.
*18) Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, dh. Kapazitätserweiterungen von Einzelanlagen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, sind durch die Tatbestände der Z 48 bis 57 erfasst. *15) Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.
*19 *16) Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer Hier sind jeweils auf Anlagen gemeint, die stabile chemische Zwischen- oder Endprodukte (insbesondere marktfähige Produkte) herstellen. *17) Unter Verbund in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen funktioneller Hinsicht ist zu beziehen verstehen, dass der Output einer Anlage als Input einer weiteren Anlage dient (unabhängig von der Art der Beförderung zwischen den Anlagen). Infrastrukturleitungen sowie ein Rohstoff- oder Reststoffverbund stellen keinen Verbund in funktioneller Hinsicht dar. Als Rohstoffe gelten typischerweise Erdöl (zB Naphtha), Erdgas, Erze, Luft, Mineralien, Kohle. Chemische Grundstoffe (zB Ammoniak, Schwefelsäure, Ethylen) gelten nicht als Rohstoffe, dh. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren (zB sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe). *20) Hier sind jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Biozide oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf Einzelanlagen zu beziehen. Anlagen, die chemische Grundstoffe herstellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen. Als Reststoffe gelten Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahrenstechnisch bedingt (zB durch unvollständige Umsetzung) anfallen.
*21) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004) *18) Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, dh. Kapazitätserweiterungen von Einzelanlagen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, sind durch die Tatbestände der Z 48 bis 57 erfasst.
*19) Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu beziehen, dh. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren (zB sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe). *20) Hier sind jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Biozide oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf Einzelanlagen zu beziehen.
*21) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004)
Schlagworte
BGBl. I Nr. 146/2001