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BGBl. I Nr. 87/2009

kundgemacht 18.08.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 - UVP-G-Novelle 2009
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 geändert wird (UVP-G-Novelle 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2009× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 236 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändertÜberschrift, Tabelle, Text (entfallen), Z 1975 (entfallen), Schlussteil (entfallen), Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen)
in Kraft 01.01.2005 – 18.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 153/2004 · danach: BGBl. I Nr. 87/2009 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft 19.08.2009 – 30.11.2018 · idF BGBl. I Nr. 87/2009 · danach: BGBl. I Nr. 80/2018 Anl. 2↗RIS↗
Anhang 2
Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
____________________________________________________________________
Kategorie
schutzwürdiges Gebiet
Anwendungsbereich
A
besonderes Schutzgebiet
nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom 8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Bannwälder gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark 1) oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten
B
Alpinregion
Untergrenze der Alpinregion ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)
C
Wasserschutz- und Schongebiet
Wasserschutz- und Schongebiete gemäß §§ 34, 35 und 37 WRG 1959
D
belastetes Gebiet (Luft)
gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete
E
Siedlungsgebiet
in oder nahe Siedlungsgebieten.
Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.
1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.
schutzwürdiges
Kategorie        Gebiet              Anwendungsbereich
____________________________________________________________________
A      besonderes        nach der RL 79/409/EWG des Rates über
Schutzgebiet      die Erhaltung der wild lebenden
Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie),
ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 94/24/EG des
Rates vom 8. Juni 1994, ABl.
Nr. L 164/9, sowie nach der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wild lebenden Tiere und
Pflanzen
(Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl.
Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung nach
Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie
genannte Schutzgebiete; Bannwälder
gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach
landesrechtlichen Vorschriften als
Nationalpark *1) oder durch
Verwaltungsakt ausgewiesene, genau
abgegrenzte Gebiete im Bereich des
Naturschutzes oder durch Verordnung
ausgewiesene, gleichartige
kleinräumige Schutzgebiete oder
ausgewiesene einzigartige Naturgebilde
____________________________________________________________________
B      Alpinregion      Untergrenze der Alpinregion ist die
Grenze des geschlossenen
Baumbewuchses, dh. der Beginn der
Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG
1975)
____________________________________________________________________
C      Wasserschutz-    Wasserschutz- und Schongebiete gemäß
und Schongebiet  §§ 34, 35 und 37 WRG 1959
____________________________________________________________________
D      belastetes        gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete
Gebiet (Luft)
____________________________________________________________________
E      Siedlungsgebiet  in oder nahe Siedlungsgebieten.
Als Nahebereich eines
Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis
von 300 m um das Vorhaben, in dem
Grundstücke wie folgt festgelegt
oder ausgewiesen sind:
1. Bauland, in dem Wohnbauten
errichtet werden dürfen (ausgenommen
reine Gewerbe-, Betriebs- oder
Industriegebiete, Einzelgehöfte oder
Einzelbauten),
2. Gebiete für
Kinderbetreuungseinrichtungen,
Kinderspielplätze, Schulen oder
ähnliche Einrichtungen,
Krankenhäuser, Kuranstalten,
Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen
und gleichwertige Einrichtungen
anerkannter Religionsgemeinschaften,
Parkanlagen, Campingplätze und
Freibeckenbäder, Garten- und
Kleingartensiedlungen.
____________________________________________________________________
*1) Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.
Schlagworte
Wasserschutzgebiet, Tierwelt