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BGBl. III Nr. 113/2009

kundgemacht 13.10.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2009× zu österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 09.09.2009 · idF BGBl. III Nr. 113/2009 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

(1) Dieses Abkommen regelt die Ein- und Ausreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr – im folgenden Mitglieder der Streitkräfte genannt – einschließlich des zivilen Gefolges auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens gelten die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats, soweit nicht dieses Abkommen etwas anderes bestimmt.

(3) Auf Fragen, die durch dieses Abkommen nicht geregelt sind, finden die Bestimmungen des

PfP-Truppenstatuts Anwendung.