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BGBl. III Nr. 113/2009

kundgemacht 13.10.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2009× zu österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 09.09.2009 · idF BGBl. III Nr. 113/2009 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10

Medizinische Versorgung

Die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaates liegt grundsätzlich in deren Verantwortungsbereich. Für den Fall der Erst- und Notfallversorgung können medizinische Einrichtungen der Streitkräfte des Aufnahmestaates unentgeltlich genutzt werden.