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BGBl. III Nr. 113/2009

kundgemacht 13.10.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2009× zu österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 09.09.2009 · idF BGBl. III Nr. 113/2009 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Übungen

(1) Für Übungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmestaats und die Vorschriften seiner Streitkräfte.

(2) Übungen zu Lande finden in der Regel auf Truppenübungsplätzen, Schießplätzen und in anderen militärischen Ausbildungseinrichtungen statt.

(3) Für Übungen im Luftraum gelten die Vorschriften des Aufnahmestaats über den Einflug in den Luftraum und seine Benutzung sowie die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrichtungen der Luftfahrt, die sich im Rahmen der Richtlinien und Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation halten, und auch die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs- und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden Vorschriften des Aufnahmestaats enthalten sind. Die an einer Übung teilnehmenden Luftfahrzeugbesatzungen sowie das daran beteiligte Flugsicherungs- und Luftverteidigungskontrollpersonal bzw. das Fliegerführungspersonal müssen die englische Sprache beherrschen, soweit dies aus Gründen der Flugsicherheit oder Flugsicherung erforderlich ist.

(4) Für Übungen von Kriegs- und Hilfsschiffen im Küstenmeer und den inneren Gewässern gelten die Vorschriften des Aufnahmestaats.