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BGBl. III Nr. 113/2009

kundgemacht 13.10.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 113/2009× zu österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 09.09.2009 · idF BGBl. III Nr. 113/2009 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Aufnahmestaats durch ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats gefährdet, so kann der Verteidigungsminister des Aufnahmestaats die unverzügliche Entfernung dieses Mitglieds aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verlangen. Die Behörden des Entsendestaats kommen solchen Entfernungsersuchen nach.