BGBl. III Nr. 113/2009
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen des österreichischen Bundesheeres und Angehörigen der deutschen Bundeswehr auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Aufnahmestaats durch ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats gefährdet, so kann der Verteidigungsminister des Aufnahmestaats die unverzügliche Entfernung dieses Mitglieds aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verlangen. Die Behörden des Entsendestaats kommen solchen Entfernungsersuchen nach.