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BGBl. III Nr. 114/2009

kundgemacht 13.10.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2009× zu Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 114/2009 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

  1. Ziffer eins
    „Zollvorschriften“ die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren, insofern sie Zölle und andere Abgaben betreffen einschließlich der den Zollverwaltungen obliegenden Vollziehung von Verboten, Beschränkungen und Kontrollen im grenzüberschreitenden Warenverkehr.
  2. Ziffer 2
    „Zollverwaltung“ für die Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden; für den Staat Israel die Generalzolldirektion der Israelischen Steuerbehörde des Ministeriums für Finanzen.
  3. Ziffer 3
    „Zollzuwiderhandlung“ alle Verstöße oder versuchten Verstöße gegen die Zollvorschriften.
  4. Ziffer 4
    „ersuchende Zollverwaltung“ jene Zollverwaltung, die um Amtshilfe in Zollsachen ersucht oder die Amtshilfe über eigene Initiative einer Zollverwaltung erhält.
  5. Ziffer 5
    „ersuchte Zollverwaltung“ jene Zollverwaltung, die um Amtshilfe in Zollsachen ersucht wird oder die Amtshilfe aufgrund eigener Initiative leistet.
  6. Ziffer 6
    „Suchtmittel“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt, die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei der Einzigen Suchtgiftkonvention 1 der Vereinten Nationen vom 30. März 1961 einschließlich des Änderungsprotokolls 2 vom 25. März 1972 angeführt ist.
  7. Ziffer 7
    „psychotrope Substanzen“ jede Substanz, gleichgültig ob natürlich oder synthetisch hergestellt oder jeder andere natürliche Stoff, die in den Anhängen römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier des UN-Übereinkommens über psychotrope Substanzen 3 vom 21. Februar 1971 angeführt sind.
  8. Ziffer 8
    „Vorläuferstoffe“ chemische Substanzen, die unter Aufsicht bei der Produktion von Suchtgift und psychotropen Substanzen verwendet werden und die in den Anhängen römisch eins und römisch zwei des UN-Übereinkommens gegen den illegalen Handel mit Suchtgift und Psychotropen Substanzen 4 vom 20. Dezember 1988 angeführt sind.
  9. Ziffer 9
    „Kontrollierte Lieferung“ die bei Ausfuhr, Durchfuhr oder Einfuhr von illegalen oder vermutlich illegalen Warensendungen einschließlich von Suchtmitteln, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen oder Ersatzstoffen oder anderen Waren nach Vereinbarung der Zollbehörden in das Gebiet eines oder mehrerer Staaten zum Zwecke der Identifizierung und Feststellung der Personen, die die Zuwiderhandlungen begehen, mit Kenntnis oder unter Kontrolle der zuständigen Behörden dieser Staaten angewendeten Methoden.
  10. Ziffer 10
    „Auskunft“ unter anderem Berichte, Aufzeichnungen, Dokumente und Unterlagen, auch in elektronischer Form, sowie amtsbeglaubigte Kopien.
  11. Ziffer 11
    „Personenbezogene Daten“ alle Angaben, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 531 aus 1978,.

3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 1997,.

4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 1997,.