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BGBl. III Nr. 114/2009

kundgemacht 13.10.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2009× zu Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 114/2009 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12

Kontrollierte Lieferung

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Maßnahmen für den angemessenen Einsatz von kontrollierten Lieferungen für Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen bei auslieferungsfähigen Straftaten mit dem Ziel der Feststellung und Ausforschung jener Personen, die am unerlaubten Handel mit Suchtmitteln und psychotropen Substanzen oder anderen zwischen den Zollbehörden vereinbarten Waren beteiligt sind.
  2. Ziffer 2
    Die Entscheidung über die Durchführung einer kontrollierten Lieferung wird in jedem Einzelfall getroffen und hat im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und Verfahren der ersuchten Vertragspartei und gemäß den im jeweiligen Fall getroffenen Absprachen und Vereinbarungen zu erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Illegale Warensendungen, deren kontrollierte Lieferung vereinbart wird, können im gegenseitigen Einvernehmen der zuständigen Behörden abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass ihr Inhalt unverändert bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird.