Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg mit, wenn die notwendigen innerstaatlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens gegeben sind. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt der letzten Mitteilung folgt.
BGBl. III Nr. 114/2009
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Inkrafttreten und Kündigung
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Vertragsparteien kommen überein einander zu treffen, um dieses Abkommen zu überprüfen entweder auf Ersuchen oder fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten, wenn nicht schriftlich mitgeteilt wird, dass eine Überprüfung entbehrlich ist.
- Ziffer 3Dieses Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden. In diesem Fall tritt das Abkommen mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Einlangen der Kündigung außer Kraft.
Um dies zu beurkunden, haben die Unterzeichner als Bevollmächtigte ihrer jeweiligen Regierung dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen in Wien, am 19. Februar 2009, korrespondierend zum 25. Tag des Schwat 5769, in deutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung geht die englische Fassung bevor.