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BGBl. III Nr. 114/2009

kundgemacht 13.10.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2009× zu Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 114/2009 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Spontane Unterstützung und Zusammenarbeit

  1. Ziffer eins
    Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander die erforderlichen Auskünfte, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollbestimmungen und die genaue Bemessung der Einfuhrzölle und anderen Einfuhrabgaben durch die Zollverwaltungen sicher zu stellen, und Auskünfte über Handlungen, die zu Zollzuwiderhandlungen im Gebiet der anderen Vertragspartei führen könnten. In den Fällen, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Wirtschaft, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und anderer lebenswichtiger Interessen der anderen Vertragspartei bewirken könnten, wird weitestmöglich Auskunft erteilt, ohne darum ersucht zu werden.
  2. Ziffer 2
    Zum Zweck der Vorbeugung und Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln teilen die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander, so weit möglich, ohne dass ein Ersuchen erforderlich ist, alle Auskünfte über mögliche Verletzungen der Zollvorschriften der anderen Vertragspartei mit.
  3. Ziffer 3
    Die Unterstützung umfasst, ist aber nicht beschränkt auf
    • Strichaufzählung
      nützliche Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen und insbesondere spezielle Mittel zur Bekämpfung solcher Zollzuwiderhandlungen;
    • Strichaufzählung
      neue Methoden bei der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
    • Strichaufzählung
      Erfahrungen und Feststellungen zur erfolgreichen Anwendung neuer Hilfsmittel und Techniken der Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen;
    • Strichaufzählung
      Techniken und verbesserte Methoden des Verfahrens mit Reisenden und Frachtsendungen; und
    • Strichaufzählung
      Verhinderung und Ermittlung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen.
  4. Ziffer 4
    Die Zollverwaltungen fördern weiters die Zusammenarbeit bei
    • Strichaufzählung
      der Einführung, Entwicklung und Verbesserung der spezifischen Weiterbildungen für ihre Mitarbeiter;
    • Strichaufzählung
      der Einrichtung und der Benutzung von Informationskanälen zwischen ihren Verwaltungen;
    • Strichaufzählung
      der Erleichterung eines sicheren und schnellen Nachrichtenaustausches;
    • Strichaufzählung
      der Erleichterung einer wirkungsvollen Abstimmung ihrer Verwaltungen einschließlich des Austausches von Personal, von Experten und der Entsendung von Verbindungsbeamten;
    • Strichaufzählung
      der Auswahl und Erprobung neuer Ausrüstung oder Verfahren; und
    • Strichaufzählung
      anderen allgemeinen administrativen Angelegenheiten, die gelegentlich ein gemeinsames Vorgehen erfordern.