Die Zollverwaltungen der Vertragsparteien erteilen einander die erforderlichen Auskünfte, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zollbestimmungen und die genaue Bemessung der Einfuhrzölle und anderen Einfuhrabgaben durch die Zollverwaltungen sicher zu stellen, und Auskünfte über Handlungen, die zu Zollzuwiderhandlungen im Gebiet der anderen Vertragspartei führen könnten. In den Fällen, die eine wesentliche Beeinträchtigung der Wirtschaft, der öffentlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und anderer lebenswichtiger Interessen der anderen Vertragspartei bewirken könnten, wird weitestmöglich Auskunft erteilt, ohne darum ersucht zu werden.
BGBl. III Nr. 114/2009
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Spontane Unterstützung und Zusammenarbeit
- Ziffer eins
- Ziffer 2Zum Zweck der Vorbeugung und Aufdeckung von Zollzuwiderhandlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteln teilen die Zollverwaltungen der Vertragsparteien einander, so weit möglich, ohne dass ein Ersuchen erforderlich ist, alle Auskünfte über mögliche Verletzungen der Zollvorschriften der anderen Vertragspartei mit.
- Ziffer 3Die Unterstützung umfasst, ist aber nicht beschränkt auf
- Strichaufzählungnützliche Maßnahmen zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen und insbesondere spezielle Mittel zur Bekämpfung solcher Zollzuwiderhandlungen;
- Strichaufzählungneue Methoden bei der Begehung von Zollzuwiderhandlungen;
- StrichaufzählungErfahrungen und Feststellungen zur erfolgreichen Anwendung neuer Hilfsmittel und Techniken der Bekämpfung von Zollzuwiderhandlungen;
- StrichaufzählungTechniken und verbesserte Methoden des Verfahrens mit Reisenden und Frachtsendungen; und
- StrichaufzählungVerhinderung und Ermittlung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtmitteln, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen.
- Ziffer 4Die Zollverwaltungen fördern weiters die Zusammenarbeit bei
- Strichaufzählungder Einführung, Entwicklung und Verbesserung der spezifischen Weiterbildungen für ihre Mitarbeiter;
- Strichaufzählungder Einrichtung und der Benutzung von Informationskanälen zwischen ihren Verwaltungen;
- Strichaufzählungder Erleichterung eines sicheren und schnellen Nachrichtenaustausches;
- Strichaufzählungder Erleichterung einer wirkungsvollen Abstimmung ihrer Verwaltungen einschließlich des Austausches von Personal, von Experten und der Entsendung von Verbindungsbeamten;
- Strichaufzählungder Auswahl und Erprobung neuer Ausrüstung oder Verfahren; und
- Strichaufzählunganderen allgemeinen administrativen Angelegenheiten, die gelegentlich ein gemeinsames Vorgehen erfordern.