Wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens ihre Souveränität, die öffentliche Sicherheit, die Rechtsordnung oder andere wesentliche öffentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder zur Verletzung von Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnissen führen könnte, so kann sie die Amtshilfe verweigern oder von der Einhaltung bestimmter Bedingungen und Erfordernisse abhängig machen.
BGBl. III Nr. 114/2009
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7neu
Artikel 7
Ausnahme von der Verpflichtung zur Amtshilfe
- Ziffer eins
- Ziffer 2Sofern einem Amtshilfeersuchen nicht nachgekommen werden kann, sind der Umstand der Verweigerung und die Gründe dafür der ersuchenden Behörde unverzüglich mitzuteilen.
- Ziffer 3Die Erledigung eines Amtshilfeersuchens kann von der ersuchten Behörde aufgeschoben werden, wenn dies eine laufende Ermittlung oder Strafverfolgung oder ein laufendes Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall nimmt die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde Kontakt auf, um festzulegen, ob Amtshilfe unter den seitens der ersuchten Behörde erforderlichen Voraussetzungen und Bedingungen geleistet werden kann.
- Ziffer 4Wenn die ersuchende Behörde um Amtshilfe ersucht, die sie selbst im Falle eines Ersuchens der Zollverwaltung der anderen Vertragspartei nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Entscheidung über die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.