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BGBl. III Nr. 114/2009

kundgemacht 13.10.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Israel über gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2009× zu Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Amtshilfe in Zollsachen (Israel) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 114/2009 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Akte, Dokumente und Zeugen

  1. Ziffer eins
    Die Zollbehörden der Vertragsparteien stellen einander auf Ersuchen Unterlagen über die Beförderung und den Versand der Waren zur Verfügung, die deren Ursprung, den Wert, den Transportweg und den Bestimmungsort, sowie andere zollrelevante Umstände belegen.
  2. Ziffer 2
    Originalunterlagen werden nur in jenen Fällen verlangt, in denen Ablichtungen nicht ausreichen. Auf besonderes Ersuchen werden Ablichtungen von Auskünften in geeigneter Form amtsbeglaubigt.
  3. Ziffer 3
    Übermittelte Originalunterlagen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurückzusenden. Rechte der ersuchten Behörde oder Dritter daran bleiben unberührt. Auf Ersuchen werden Originalunterlagen, die für gerichtliche oder ähnliche Zwecke benötigt werden, unverzüglich zurückgesendet.
  4. Ziffer 4
    Die ersuchte Zollverwaltung übermittelt gemeinsam mit den erteilten Auskünften die allenfalls notwendigen Anleitungen für ihre Auslegung und Verwendung.
  5. Ziffer 5
    Beamte der ersuchten Behörde können mit ihrer Zustimmung ermächtigt werden, als Sachverständige oder Zeuge vor den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, welche Angelegenheiten dieses Abkommen betreffen, im Gebiet der ersuchenden Vertragspartei zu erscheinen und Akte, Dokumente oder amtsbeglaubigte Ablichtungen vorzulegen, wenn dies im Verfahren benötigt wird. Im Ersuchen um Aussage muss klar darauf hingewiesen werden, für welches Verfahren und in welcher Eigenschaft der Beamte auszusagen hat.