BGBl. III Nr. 120/2009
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch eins
Der in Artikel römisch zwei Absatz 1 Litera a, des Vertrags zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 19601 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21. Dezember 19952 genannte Betrag von 192 Millionen Schilling wird, beginnend mit dem Jahr 2008, auf 17,295.000 Euro erhöht.
______________________
1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960,.
2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1996,.
Artikel römisch zwei
Artikel römisch 22 Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 1933 3 gilt für die Regelung von Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung dieses Zusatzvertrages sinngemäß.
__________________________________
3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,.
Artikel römisch drei
Dieser Zusatzvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Geschehen zu Wien, am 5. März 2009, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, die beide gleichermaßen authentisch sind.