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BGBl. III Nr. 123/2009

kundgemacht 18.11.2009 RIS↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2009× zu Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 123/2009 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10              Schlussbestimmungen

  1. 10 Punkt eins
    Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des Monates nach dem Monat, in dem die beiden Parteien einander gegenseitig von der Erfüllung aller notwendigen Verfahren in ihren jeweiligen Ländern benachrichtigt haben, in Kraft. Der Vertrag wird ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewendet. Sowohl die vorläufige Anwendung und die Anwendung des Vertrages betreffen sämtliche laufenden Projekte sowie jene in Vorbereitung.
  2. 10 Punkt 2
    Dieser Vertrag kann von jeder Partei zu jedem Zeitpunkt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung soll mit dem ersten Tag des dritten Monates nach erfolgter Benachrichtigung auf diplomatischen Weg rechtswirksam werden. Es soll jene Programme und Projekte, die zum Zeitpunkt der Benachrichtigung der Kündigung laufen, nicht beeinträchtigen.

Unterzeichnet in Pristina, am 9. Oktober 2009, in Duplikat in englischer Sprache.