Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 123/2009

kundgemacht 18.11.2009 RIS↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 123/2009× zu Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.05.2010 · idF BGBl. III Nr. 123/2009 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3              Formen der Zusammenarbeit

  1. 3 Punkt eins
    Die Entwicklungszusammenarbeit kann in Form von technischer oder finanzieller Zusammenarbeit, humanitärer oder Nothilfe stattfinden. Sie kann entweder auf rein bilateraler Basis ausgeführt werden, oder auch in Zusammenarbeit mit anderen Gebern und/oder multilateralen Organisationen.
  2. 3 Punkt 2
    Die technische Kooperation mit der Kosovo Partei wird von der österreichischen Partei in der Form von Know how-Transfer durch Ausbildung und Beratung in der Form von Leistungen sowie durch entsprechende Ausrüstung und Materialien, die für die erfolgreiche Durchführung der Projekte notwendig sind, erfolgen.