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BGBl. III Nr. 129/2009

kundgemacht 25.11.2009 RIS↗
Grundlagenvereinbarung über Austausch und Kooperation zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend militärische Geoinformationen
Grundlagenvereinbarung über Austausch und Kooperation zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend militärische Geoinformationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 129/2009× zu Militärische Geoinformationen (USA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärische Geoinformationen (USA) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 129/2009 Art. 1↗RIS↗

ARTIKEL römisch eins

DEFINITIONEN

Kontrollierte Nichtklassifizierte Informationen

Nichtklassifizierte Informationen, für die Zugangs- oder Verteilungsbeschränkungen gemäß anwendbarer nationaler Gesetze oder sonstiger Vorschriften gelten. Die Informationen, die gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht oder gemeinsam erzeugt werden, sind zu kennzeichnen, um die „Vertraulichkeit“ ihrer Natur auszuweisen. Die Kennzeichnung für Kontrollierte Nichtklassifizierte Informationen kann umfassen, ist aber nicht beschränkt auf: „Limited Distribution“ (LIMDIS) oder „For Official Use Only (FOUO)“; für die österreichische Partei „Eingeschränkt“,

 

 

Urheberrecht

Eine gesetzlich verankerte Art des Schutzes, die dem Autor von Originalwerken, welche Datenbanken, Landkarten und See-/Flugnavigationskarten umfassen können, zukommt.

 

 

“Geospatial Intelligence“ (GEOINT) Information

Informationen jeglicher Art oder jeglichen Formats, die aus der Sammlung, Umwandlung, Erzeugung, Darstellung, Verteilung und Speicherung von geodätischen, geomagnetischen, aeronautischen, topographischen, hydrographischen, das Luft- und Satellitenbildwesen betreffenden, kartographischen, kulturellen, bathymetrischen und toponymischen Daten resultieren. Dies schließt auch Informationen ein, die aus der Beurteilung von topographischen, hydrographischen oder aeronautischen Merkmalen hinsichtlich ihrer Auswirkung auf militärische Einsätze oder nachrichtendienstliche Tätigkeit hervorgehen. GEOINT-Information kann umfassen, ist aber nicht beschränkt auf, Darstellungen in Form von topographischen, planimetrischen, Relief- oder thematischen Landkarten und Graphiken; nautischen und aeronautischen Navigationskarten und Publikationen; und in simulierten, photographischen, digitalen oder computerisierten Formaten.

 

 

Drittpartei

Eine Person oder ein anderes Rechtssubjekt, das nicht Beamter, Angestellter, Vertreter oder Vertragspartner der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Republik Österreich ist.