Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 129/2009

kundgemacht 25.11.2009 RIS↗
Grundlagenvereinbarung über Austausch und Kooperation zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend militärische Geoinformationen
Grundlagenvereinbarung über Austausch und Kooperation zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend militärische Geoinformationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 129/2009× zu Militärische Geoinformationen (USA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärische Geoinformationen (USA) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 129/2009 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL römisch zehn

BEENDIGUNG UND RÜCKTRITT

10.1.              Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der Parteien beendet werden. Die Parteien haben einander in solch einem Fall zu konsultieren, um die Beendigung unter wirtschaftlich günstigsten und gerechten Bedingungen sicherzustellen.

10.2.              Alternativ dazu kann eine Partei von dieser Vereinbarung zurücktreten, wenn sie die andere Partei sechs (6) Monate im Voraus über ihre Absicht schriftlich benachrichtigt. Der Rücktritt wird sechs (6) Monate nach dem Datum der schriftlichen Benachrichtigung wirksam.

10.3. Im Fall einer Beendigung oder eines Rücktritts von dieser Vereinbarung haben die Parteien eine angemessene weitere Vorgehensweise zu beschließen, einschließlich der Bedingungen oder Verfahren zur Lösung etwaiger verbleibender Angelegenheiten oder Verpflichtungen. Die Parteien werden ihren Verpflichtungen bis zum effektiven Datum der Beendigung oder des Rücktritts nachkommen. Jede Partei trägt die Kosten, die sie durch Beendigung oder Rücktritt verursacht hat, selbst. Alle Militärischen Geoinformationen und damit verbundene Materialien oder Ausrüstung und Rechte, die nach dieser Vereinbarung empfangen wurden, bleiben im Besitz der Parteien, vorbehaltlich den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die entsprechenden Rechte und Pflichten der Parteien bezüglich Artikel römisch fünf (Sicherheit der Informationen) und Artikel römisch sechs (Verkäufe und Weitergaben an Drittparteien) bleiben unabhängig von der Beendigung dieser Vereinbarung oder einem Rücktritt von dieser aufrecht.

10.4.              Mit Beendigung oder Rücktritt von dieser Vereinbarung gelten alle Durchführungsvereinbarungen als beendet.

Unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Textfassungen gleichermaßen verbindlich sind.