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BGBl. III Nr. 129/2009

kundgemacht 25.11.2009 RIS↗
Grundlagenvereinbarung über Austausch und Kooperation zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend militärische Geoinformationen
Grundlagenvereinbarung über Austausch und Kooperation zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend militärische Geoinformationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 129/2009× zu Militärische Geoinformationen (USA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärische Geoinformationen (USA) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 129/2009 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL römisch vier

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

4.1.              Jede Partei trägt die Kosten, die sie für die Durchführung, das Management und die Verwaltung ihrer Tätigkeiten gemäß dieser Vereinbarung verursacht, selbst, sofern in Durchführungsvereinbarungen nichts anderes festgelegt wird.

4.2.              Eine Partei hat die andere Partei umgehend davon zu benachrichtigen, wenn die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten gemäß dieser Vereinbarung zu erfüllen. Wenn eine Partei die andere Partei benachrichtigt, dass sie ihre Finanzmittel für die Unterstützung dieser Vereinbarung kürzt oder streicht, haben sich beide Parteien umgehend mit Hinblick auf Fortführung auf einer gemeinsam festgesetzten modifizierten Basis zu konsultieren.

4.3.              Die Parteien haben einander auf jährlicher Basis zu konsultieren, um die Parität bei den Kosten für die Zusammenarbeit gemäß dieser Vereinbarung sicherzustellen. In Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die für sie bindend sind, beabsichtigen die Parteien, Geldleistungen für Informationsaustausch oder Zusammenarbeitprogramme gemäß dieser Vereinbarung zu vermeiden.