BGBl. III Nr. 129/2009
Grundlagenvereinbarung über Austausch und Kooperation zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend militärische Geoinformationen
Grundlagenvereinbarung über Austausch und Kooperation zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend militärische Geoinformationen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
ARTIKEL römisch sechs
VERKAUF UND WEITERGABE AN DRITTPARTEIEN
Die Parteien haben GEOINT-Information, die gemäß dieser Vereinbarung ausgetauscht oder hergestellt wird, nicht an eine Drittpartei zu verkaufen, noch das Anrecht darauf zu übertragen oder sie zugänglich zu machen oder den Besitz davon und von damit verbundenen Materialien bzw. Ausrüstung zu übertragen, außer in Übereinstimmung mit einer Durchführungsvereinbarung oder wenn sonst eine schriftliche Ermächtigung von der bereitstellenden Partei vorliegt.