Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.
BGBl. III Nr. 130/2009
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Inhalt der Genehmigung
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
- Litera aName und Anschrift des Beförderers;
- Litera bamtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
- Litera chöchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
- Litera dArt des Verkehrs (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
- Litera egegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
- Litera fDauer der Gültigkeit.
- Ziffer 3Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Name sie lautet und ist nicht übertragbar.
- Ziffer 4Die Genehmigungsformulare werden von der Vertragspartei des einen Staates an die Vertragspartei des anderen Staates übermittelt, welche sie ausgefüllt – mit Ausnahme der in Ziffer 2, Litera b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Ziffer 2, Litera b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.
- Ziffer 5Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
- Ziffer 6Die Gemischte Kommission (Artikel 10) vereinbart unter Berücksichtigung der Ziffer 2, die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.