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BGBl. III Nr. 130/2009

kundgemacht 25.11.2009 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Armenien über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachung BGBl. III Nr. 130/2009× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 04.10.2009 · idF BGBl. III Nr. 130/2009 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Inhalt der Genehmigung

  1. Ziffer eins
    Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 4 eine Genehmigung auszustellen.
  2. Ziffer 2
    Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
    1. Litera a
      Name und Anschrift des Beförderers;
    2. Litera b
      amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
    3. Litera c
      höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
    4. Litera d
      Art des Verkehrs (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
    5. Litera e
      gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
    6. Litera f
      Dauer der Gültigkeit.
  3. Ziffer 3
    Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Beförderer, auf dessen Name sie lautet und ist nicht übertragbar.
  4. Ziffer 4
    Die Genehmigungsformulare werden von der Vertragspartei des einen Staates an die Vertragspartei des anderen Staates übermittelt, welche sie ausgefüllt – mit Ausnahme der in Ziffer 2, Litera b, c und d angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Beförderer ausgibt. Die Angaben gemäß Ziffer 2, Litera b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Beförderer selbst auszufüllen.
  5. Ziffer 5
    Die Genehmigung ist bei jeder Fahrt vollständig ausgefüllt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
  6. Ziffer 6
    Die Gemischte Kommission (Artikel 10) vereinbart unter Berücksichtigung der Ziffer 2, die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.