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BGBl. III Nr. 137/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Kundmachung BGBl. III Nr. 137/2009× zu Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 03.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 137/2009 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1 – Einhaltung und Anwendungsbereich dieses Protokolls

 

(1) Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Protokoll unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.

(2) Durch dieses Protokoll werden die Bestimmungen der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 ("Genfer Abkommen") und, soweit anwendbar, ihrer beiden Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 ("Zusatzprotokolle von 1977") über die Schutzzeichen, nämlich das rote Kreuz, den roten Halbmond und den roten Löwen mit roter Sonne, bekräftigt und ergänzt; es findet auf die in diesen Bestimmungen bezeichneten Situationen gleichermaßen Anwendung.