Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 137/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Kundmachung BGBl. III Nr. 137/2009× zu Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) neu § 0↗RIS↗
Art. 12neu
in Kraft ab 03.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 137/2009 Art. 12↗RIS↗

Artikel 12 – Vertragsbeziehungen beim Inkrafttreten dieses Protokolls

 

(1) Sind die Vertragsparteien der Genfer Abkommen auch Vertragsparteien dieses Protokolls, so finden die Abkommen so Anwendung, wie sie durch das Protokoll ergänzt sind.

(2) Ist eine der am Konflikt beteiligten Parteien nicht durch dieses Protokoll gebunden, so bleiben dessen Vertragsparteien in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Protokoll gebunden. Sie sind durch das Protokoll auch gegenüber jeder nicht durch das Protokoll gebundenen Partei gebunden, wenn diese dessen Bestimmungen annimmt und anwendet.