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BGBl. III Nr. 137/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Kundmachung BGBl. III Nr. 137/2009× zu Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 03.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 137/2009 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13 – Änderung

 

(1) Jede Hohe Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird dem Verwahrer mitgeteilt; dieser beschließt nach Konsultierung aller Hohen Vertragsparteien, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften, ob eine Konferenz zur Prüfung des Änderungsvorschlags einberufen werden soll.

(2) Der Verwahrer lädt zu dieser Konferenz alle Hohen Vertragsparteien sowie die Vertragsparteien der Genfer Abkommen ein, gleichviel ob sie dieses Protokoll unterzeichnet haben oder nicht.