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BGBl. III Nr. 137/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Kundmachung BGBl. III Nr. 137/2009× zu Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 03.12.2009 · idF BGBl. III Nr. 137/2009 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17 – Verbindlicher Wortlaut

 

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien der Genfer Abkommen beglaubigte Abschriften.