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BGBl. III Nr. 17/2009

kundgemacht 10.03.2009
Multilaterale Vereinbarung M194 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind
Multilaterale Vereinbarung M194 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind
Kundmachung BGBl. III Nr. 17/2009× zu ADR - Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR - Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff neu