BGBl. III Nr. 17/2009
Multilaterale Vereinbarung M194 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind
Multilaterale Vereinbarung M194 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind
Änderungen durch diese Kundmachung
ADR - Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff
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Art. 1neu
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