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BGBl. III Nr. 19/2009

kundgemacht 12.03.2009 RIS↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über allgemeine Bestimmungen und Bedingungen für die Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über allgemeine Bestimmungen und Bedingungen für die Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 19/2009× zu Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 19/2009 Art. 11↗RIS↗

Artikel 11               Änderungen, Auslegung

  1. Absatz eins,
    Jegliche Änderung dieses Vertrages soll in Schriftform in beiderseitigem Einverständnis erfolgen. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 12 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
  2. Absatz 2,
    Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.