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BGBl. III Nr. 19/2009

kundgemacht 12.03.2009 RIS↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über allgemeine Bestimmungen und Bedingungen für die Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über allgemeine Bestimmungen und Bedingungen für die Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 19/2009× zu Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 19/2009 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2               Zielsetzungen und Grundsätze der Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,
    Beide Parteien sollen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebungen Gemeinsame Entwicklungszusammenarbeitsprogramme und -projekte fördern.
  2. Absatz 2,
    Beide Parteien sollen ihre Zusammenarbeit auf den Verpflichtungen der Pariser Erklärung zur Effektivität von Entwicklungshilfe basieren und Handlungen zur Verwirklichung der Grundsätze des Eigentums, der Anpassung, der Harmonisierung, der Erzielung von Resultaten und der Gegenseitigen Verantwortlichkeit setzen.
  3. Absatz 3,
    Beide Parteien sind bemüht, ein Maximum an Mitteln zu mobilisieren, um gemeinsame               Programme und Projekte zum Zweck dieses Vertrages mitzufinanzieren. Grundsätzlich sollen Partner aus beiden Ländern mit ihren eigenen Mitteln zur Implementierung eines jeden Programms und Projektes beitragen.