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BGBl. III Nr. 19/2009

kundgemacht 12.03.2009 RIS↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über allgemeine Bestimmungen und Bedingungen für die Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Serbien über allgemeine Bestimmungen und Bedingungen für die Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 19/2009× zu Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit - allgemeine Bestimmungen und Bedingungen (Serbien) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. III Nr. 19/2009 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6               Allgemeine Bestimmungen für Zoll- und Steuerbefreiung

Um die Durchführung aller Projekte gemäß diesem Vertrages zu ermöglichen, soll die serbische Partei

  1. Absatz i,
    alle Güter einschließlich Geräte und Materialien, Arbeiten und Dienstleistungen, die auf der Basis dieses Zuschusses von Österreich bereitgestellt oder finanziert werden, von Steuern, Zollabgaben, Finanzabgaben (einschließlich MWSt.) und anderen Abgaben befreien,
  2. Absatz i, i,
    alle Genehmigungen, Vollmachten, Lizenzen, und ähnliche Dokumente, die für die Einfuhr (einschließlich temporärer Einfuhr) und Wiederausfuhr von Geräten zur Durchführung dieser Projekte notwendig sind, erteilen.