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BGBl. III Nr. 26/2009

kundgemacht 26.03.2009 RIS↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien bezüglich Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Ministerrat der Republik Albanien bezüglich Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 26/2009× zu Entwicklungszusammenarbeit (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.11.2008 · idF BGBl. III Nr. 26/2009 Art. 10↗RIS↗

Artikel 10              Änderungen, Auslegung

Jegliche Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.

Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.