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BGBl. III Nr. 29/2009

kundgemacht 08.04.2009 RIS↗
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 29/2009× zu Entwicklungszusammenarbeit (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeit (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. III Nr. 29/2009 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1              Vertragsumfang

Dieser Vertrag stellt die allgemeinen Bedingungen für Entwicklungszusammenarbeit zwischen Österreich und Moldau dar, die auf der Basis eines Zuschusses finanziert wird und als offizielle Entwicklungshilfe zu betrachten ist.