Jegliche Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 10.1 beschriebenen Verfahren in Kraft treten.
BGBl. III Nr. 29/2009
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldau über Entwicklungszusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9neu
Artikel 9 Änderungen, Auslegung
- 9 Punkt eins
- 9 Punkt 2Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch diplomatische Wege beigelegt werden.