BGBl. III Nr. 38/2009
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11aufgehoben
Artikel 11
Zum Zwecke der objektiven Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Vertragsstaates in den Lehrbüchern tauschen die beiden Vertragsstaaten Lehrpläne und Lehrbücher aus und entsenden abwechselnd Delegationen zur Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen.