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BGBl. III Nr. 38/2009

kundgemacht 29.04.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports
Kundmachung BGBl. III Nr. 38/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 38/2009 Art. 13↗RIS↗

Artikel 13

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen sowie den Austausch von Jugendlichen, JugendexpertInnen und JugendmultiplikatorInnen, sie weisen dabei insbesondere auf die Möglichkeiten im Rahmen des EU-Programms „JUGEND IN AKTION“ hin.