BGBl. III Nr. 38/2009
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 19aufgehoben
Artikel 19
Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Presse, insbesondere gegenseitige Besuche von Journalisten.
Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen Rundfunk“ und „Ceskoslovenskym rozhlasem a Ceskoslovenskou televizi“ zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.