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BGBl. III Nr. 38/2009

kundgemacht 29.04.2009 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports
Kundmachung BGBl. III Nr. 38/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 19aufgehoben
in Kraft 01.01.1993 – 30.06.2009 · idF BGBl. Nr. 586/1978 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 38/2009 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Presse, insbesondere gegenseitige Besuche von Journalisten.

Die Vertragsstaaten ermutigen den „Österreichischen Rundfunk“ und „Ceskoslovenskym rozhlasem a Ceskoslovenskou televizi“ zur Erweiterung der direkten Zusammenarbeit.