BGBl. III Nr. 38/2009
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports
Änderungen durch diese Kundmachung
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung, Wissenschaft, Jugend und des Sports (Tschechische R)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 21neu
Artikel 21
(1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Jede der Vertragsparteien kann jedoch das Abkommen schriftlich mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist aufkündigen.
(2) Die in der Zeit der Gültigkeit auf der Grundlage dieses Abkommens eingeleiteten Austauschprogramme, Projekte und Aktionen werden bis zu ihrer Beendigung ungeachtet der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens fortgesetzt.