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BGBl. III Nr. 52/2009

kundgemacht 04.06.2009 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Dominikanischen Republik samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Dominikanischen Republik samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 52/2009× zu Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 52/2009 Art. 19↗RIS↗

ARTIKEL 19

BERATUNGEN

1. Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien haben sich auf Wunsch einer Vertragspartei von Zeit zu Zeit zu beraten, um eine enge Zusammenarbeit im Hinblick auf alle Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.

2. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Datum der diesbezüglichen Anfrage einer Vertragspartei zu beginnen.