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BGBl. III Nr. 52/2009

kundgemacht 04.06.2009 RIS↗
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Dominikanischen Republik samt Anhang
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Dominikanischen Republik samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 52/2009× zu Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Dominikanische Republik) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 52/2009 Art. 6↗RIS↗

ARTIKEL 6

NUTZUNGSGEBÜHREN

1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen höhere Nutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Fluglinienunternehmen, die ähnliche internationale Flugdienste betreiben, auferlegt sind.

2. Diese Gebühren dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die Luftfahrzeugen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer jeden Vertragspartei, welche ähnliche internationale Flugdienste erbringen, auferlegt sind.

3. Diese Gebühren haben gerecht und angemessen zu sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen zu beruhen.