Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 67/2009

kundgemacht 15.06.2009 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2009× zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 67/2009 Art. 17↗RIS↗

Artikel römisch siebzehn

(Zu Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 4 des Zusatzprotokolls)

Die Strafnachrichten werden mindestens einmal halbjährlich zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung der Republik Kroatien ausgetauscht.