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BGBl. III Nr. 67/2009

kundgemacht 15.06.2009 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2009× zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 67/2009 Art. 19↗RIS↗

Artikel römisch neunzehn

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht wurden.

(3) Der Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten den Vertrag schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt; in diesem Fall tritt der Vertrag ein Jahr nach der Kündigung, spätestens aber zu dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Vertragsstaaten des vorliegenden Vertrages außer Kraft tritt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Agram, am 20. November 2003, in zwei Urschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.