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BGBl. III Nr. 67/2009

kundgemacht 15.06.2009 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2009× zu Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Kroatien) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.06.2009 · idF BGBl. III Nr. 67/2009 Art. 7↗RIS↗

Artikel römisch sieben

(Zu Artikel 6 des Übereinkommens)

Der ersuchte Staat kann auf die Rückgabe der in Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke oder Schriftstücke verzichten, es sei denn, dass Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.