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BGBl. III Nr. 70/2009

kundgemacht 18.06.2009 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachung BGBl. III Nr. 70/2009× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 25.05.2009 · idF BGBl. III Nr. 70/2009 Art. 1↗RIS↗

TEIL römisch eins : ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen der Republik Österreich und der Kirgisischen Republik (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).
  2. Ziffer 2
    Diese Vereinbarung bezieht sich
    aus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden
    • Strichaufzählung
      Kombinierten Verkehr (Artikel 2 Ziffer eins,)
    • Strichaufzählung
      Verkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind
    • Strichaufzählung
      gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
    • Strichaufzählung
      Werkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
  3. Ziffer 3
    Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des jeweiligen Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.