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BGBl. III Nr. 70/2009

kundgemacht 18.06.2009 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachung BGBl. III Nr. 70/2009× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 11neu
in Kraft ab 25.05.2009 · idF BGBl. III Nr. 70/2009 Art. 11↗RIS↗

TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft.