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BGBl. III Nr. 70/2009

kundgemacht 18.06.2009 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachung BGBl. III Nr. 70/2009× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Kirgisistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 25.05.2009 · idF BGBl. III Nr. 70/2009 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Besondere Anforderungen an Lastfahrzeuge

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Umwelt sollen möglichst rasch umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten.