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BGBl. I Nr. 104/2010

kundgemacht 14.12.2010 RIS↗Parlament↗
Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 – FinStrG-Novelle 2010
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 – FinStrG-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 4551 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 37geändertAbs 4
in Kraft 13.01.1999 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 28/1999 · danach: BGBl. I Nr. 104/2010 Art. 1 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.01.2011 – 22.07.2019 · idF BGBl. I Nr. 104/2010 · danach: BGBl. I Nr. 62/2019 Art. 1 § 37↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Abgabenhehlerei.
§ 37.
(1) Der Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich
a) eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt;
b) den Täter eines in lit. a bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, um eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.
(2) Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen.
(3) Wer eine der im Abs. 1 bezeichneten Taten fahrlässig begeht, ist nur mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages (Abs. 2) zu bestrafen.
(4) Auf die Geldstrafen nach den Abs. 2 und 3 ist § 35 Abs. 4 zweiter Satz und § 35 Abs. 5 sind anzuwenden.
(5) Die Abgabenhehlerei ist auch dann strafbar, wenn die Person, die den Schmuggel, die Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen hat, nicht bestraft werden kann.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 2 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
Schlagworte
Eingangsabgabe