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BGBl. I Nr. 104/2010

kundgemacht 14.12.2010 RIS↗Parlament↗
Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 – FinStrG-Novelle 2010
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 – FinStrG-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 4551 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 38aneu
in Kraft 01.01.2011 – 14.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 104/2010 · danach: BGBl. I Nr. 112/2012 Art. 1 § 38a↗RIS↗

Strafe bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung

Paragraph 38 a,

  1. Absatz eins,Wer, ohne den Tatbestand des Paragraph 39, zu erfüllen,
    1. Litera a
      den Schmuggel, die Abgabenhinterziehung oder die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zur Tatbegehung verbunden haben, unter Mitwirkung (Paragraph 11,) eines anderen Bandenmitglieds begeht;
    2. Litera b
      einen Schmuggel begeht, bei dem er oder mit seinem Wissen ein anderer an der Tat Beteiligter eine Waffe oder ein anderes Mittel bei sich führt, wobei es ihm darauf ankommt, damit den Widerstand einer Person zu überwinden oder zu verhindern,
    ist nach Absatz 2, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Ist die Ahndung der in Absatz eins, genannten Finanzvergehen
    1. Litera a
      ausschließlich dem Gericht vorbehalten, ist auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Neben einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren kann eine Geldstrafe bis zu 1,5 Millionen Euro verhängt werden. Verbände sind mit einer Verbandsgeldbuße bis zum Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrages zu bestrafen;
    2. Litera b
      nicht dem Gericht vorbehalten, ist auf Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu erkennen. Daneben ist nach Maßgabe des Paragraph 15, auf Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten zu erkennen.
    Außerdem sind die Bestimmungen der Paragraphen 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3,
  3. Absatz 3,Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die im Absatz eins, bezeichneten erschwerenden Umstände umfasst.