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BGBl. I Nr. 104/2010

kundgemacht 14.12.2010 RIS↗Parlament↗
Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 – FinStrG-Novelle 2010
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 – FinStrG-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 4551 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 44geändertÜberschrift; Abs 1, lit a (entfallen), lit b (entfallen); Abs 2, lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen); Abs 3
in Kraft 21.08.1996 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 421/1996 · danach: BGBl. I Nr. 104/2010 Art. 1 § 44↗RIS↗
in Kraft 01.01.2011 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 104/2010 · danach: BGBl. I Nr. 62/2026 Art. 1 § 44↗RIS↗
Vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Alkoholmonopols, des Salzmonopols oder des Tabakmonopols Monopolrechte
§ 44.
(1) Des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte macht sich schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.
a) die in den Vorschriften über das Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung, Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind;
b) Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) einem monopolrechtlichen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot zuwider ein- oder ausführt.
(2) Der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert zu errechnen: berechnen.
a) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Alkoholmonopol nach dem höchsten Verkaufspreis für unverarbeiteten Alkohol, berechnet nach der im Alkohol oder in einer alkoholhaltigen Ware enthaltenen Alkoholmenge,
b) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Salzmonopol nach dem gemeinen Wert für Speisesalz,
c) bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert.
(3) Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfaßt umfasst auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.
Schlagworte
Einfuhrverbot