BGBl. I Nr. 104/2010
Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 – FinStrG-Novelle 2010
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz und das Bankwesengesetz geändert werden (Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 – FinStrG-Novelle 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 254geändertÜberschrift; Abs 1
ARTIKEL III.
Bestimmungen für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes. und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts
§ 254.
(1) Für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes und kommunalsteuerlichen Abgabenstrafrechts gelten § 29 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, mit folgenden Maßgaben:
1. Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz VStG beträgt ein Jahr.
… 4 unveränderte Absätze
2. Die §§ 37, 39 und 50 VStG sind von den Organen der Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut nicht anzuwenden.
3. Die §§ 51a Abs. 5 und 52b VStG sind sinngemäß anzuwenden.
4. Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens gemäß § 52 VStG ist nur innerhalb der in der Z 1 genannten Frist zulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht für jene Fälle, in denen zur Durchführung des Strafverfahrens in erster Instanz eine Finanzstrafbehörde des Bundes zuständig ist. In diesen Fällen gelten für das Verfahren in allen Instanzen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art. I.