Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 111/2010

kundgemacht 30.12.2010 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2011
Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Rechnungshofgesetz 1948, das Parteiengesetz, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das KommAustria-Gesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das E-Government-Gesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Aktiengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Baurechtsgesetz, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005, das Unternehmensgesetzbuch, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Strafregistergesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Finanzprokuraturgesetz, das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, das Bundesgesetz betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Glücksspielgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Zivildienstgesetz 1986, das Vereinsgesetz 2002, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Wettbewerbsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Hausbesorgergesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken – und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Universitätsgesetz 2002, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes, das Weingesetz 2009, das Patentamtsgebührengesetz, das Fernmeldegebührengesetz, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Postmarktgesetz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Schifffahrtsgesetz und das Wasserstraßengesetz geändert sowie ein Verwahrungs- und Einziehungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten, ein Bundesgesetz betreffend die vergleichsweise Bereinigung des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009, ein Stabilitätsabgabegesetz, ein Flugabgabegesetz, ein Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, ein Bundesgesetz, mit dem das Personal der Heeresforstverwaltung Allentsteig einem anderen Rechtsträger überlassen wird, ein Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, ein Agrarkontrollgesetz und ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden und das Stempelmarkengesetz aufgehoben wird (Budgetbegleitgesetz 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 3222 § 0↗RIS↗
Anl. 1/23geändertÜberschrift, Tabelle, Text (entfallen), lit bzw (entfallen); Abs 2 bis Abs 8 (entfallen)
in Kraft 01.01.2009 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 Anl. 1/23↗RIS↗
in Kraft 31.12.2010 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 Anl. 1/23↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfasst ist)
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung                      Erfordernis
Verwendung
Erfordernis
23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden
(1)
Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
(2)
Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Haushaltsökonomie und Ernährung) eine
a)
nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik oder
b)
vor Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik, jedoch nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis.
(3)
Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände im Bereich Haushaltsökonomie und Ernährung an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen das Erfordernis des Abs. 1 und überdies eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis.
(4)
Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des Abs. 1 durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium ersetzt.
(5)
Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse des Abs. 1 auch erfüllt durch
a)
eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG mit
b)
einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis.
(6)
Abs. 5 ist auf Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Absolventen nach Erwerb eines facheinschlägigen Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der Universität für Bodenkultur Wien an Stelle des Erfordernisses nach Abs. 5 lit. b den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst aufzuweisen haben.
(7)
Für Lehrer der allgemein bildenden Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen zusätzlich zu Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988.
(8)
(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.8.2006 außer Kraft)
23.2. Religionslehrer an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen
a)
Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt für Religion bzw. Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Religion an
aa)
Volksschulen und
bb)
an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen oder an Stelle dieses weiteren Erfordernisses Doktorat bzw. Mastergrad der Pädagogik, Psychologie, Soziologie oder Theologie
b)
sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer Pflichtschule und
c)
einschlägige Publikationen.
23.3. Lehrer an Pädagogischen Hochschulen, soweit sie nicht in einer höheren oder in einer der Verwendungen L 2 oder L 3 stehen, sowie Lehrer an Praxisschulen ausgenommen Religionslehrer an Praxisschulen
(1) a)
Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
b)
Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule bzw. der Verwendung entsprechende(s) Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder berufsbildende höhere Schule bzw. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen für Rhythmik/Bewegungserziehung und rhythmisch-musikalische Erziehung, dem entsprechenden Instrumentalfach oder Gesang),
c)
eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule und
d)
durch Publikationen nachzuweisende einschlägige fachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.
(2)
Das Erfordernis gemäß Abs. 1 lit. a wird ersetzt durch
a)
ein berufsbegleitendes Didaktikum oder Erwerb eines weiteren akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein weiteres Diplom gemäß AStG, jeweils gemeinsam mit einer mindestens sechsjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule, oder durch
b)
den Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eine abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG, jeweils aus Pädagogik, Psychologie oder Soziologie.
(3)
Bei Lehrern für Religionspädagogik gelten die Erfordernisse der Z 23.1 Abs. 4.
23.4. Lehrer für Kindergarten-, Sonderkindergarten-, Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
a)
Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Pädagogik oder Psychologie,
b)
die der Verwendung entsprechende
aa)
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder
bb)
Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen bzw. für Sonderkindergärten und Frühförderung oder für Erzieher,
c)
Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und
d)
eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung gemäß lit. b.
23.5. Lehrer für Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
(1) a)
Das Erfordernis der Z 23.1 Abs. 1,
b)
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule oder ein Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule und
c)
eine zweijährige Praxis in einem einschlägigen Lehrer- oder Erzieherdienst.
(2)
Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a wird ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
a)
Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG im Studium Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 Semesterstunden und
b)
Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik (dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn bereits der Erwerb eines solchen akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein solches Diplom gemäß AStG gemäß Abs. 1 lit. b vorliegt).
23.6. Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien
(1)
Das Erfordernis der Z 23.1 Abs. 1 und die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. Akademielehrganges.
(2)
Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:
a)
Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen bzw. Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen;
b)
die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. Akademielehrganges;
c)
eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
(3)
Z 23.1 Abs. 4 ist anzuwenden.
23.1. Lehrer an mittleren und    (1) Eine den
höheren Schulen, soweit sie nicht      Unterrichtsgegenständen
in den folgenden Verwendungen          entsprechende abgeschlossene
erfasst werden                          Universitätsausbildung
(Lehramt) durch den Erwerb
eines Diplomgrades in zwei
Unterrichtsfächern gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
(2) Bei Lehrern der
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an
den berufsbildenden
mittleren und höheren
Schulen (ausgenommen
Haushaltsökonomie und
Ernährung) eine
a) nach Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
des Studiums der
Wirtschaftspädagogik oder
b) vor Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
des Studiums der
Wirtschaftspädagogik,
jedoch nach Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
der sozial- und wirt-
schaftswissenschaftlichen
Studien zurückgelegte
zweijährige
facheinschlägige
Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern der
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände im
Bereich Haushaltsökonomie
und Ernährung an den
berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen das
Erfordernis des Abs. 1 und
überdies eine einjährige
facheinschlägige
Berufspraxis.
(4) Bei Religionslehrern wird
das Erfordernis des Abs. 1
durch den Erwerb eines
Diplom- oder Magistergrades
gemäß § 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in
einem anderen dem Fachgebiet
entsprechenden Studium
ersetzt.
(5) Soweit keine den
Unterrichtsgegenständen
entsprechende universitäre
Lehramtsausbildung
vorgesehen ist oder für die
Unterrichtsgegenstände im
Bereich Mathematik, Physik,
Chemie, Informatik oder
Wirtschaft an technischen
und gewerblichen
Lehranstalten, werden die
Erfordernisse des Abs. 1
auch erfüllt durch
a) eine den
Unterrichtsgegenständen
entsprechende
abgeschlossene
Hochschulbildung gemäß
Z 1.12 bzw. § 66 Abs. 1
UniStG mit
b) einer vierjährigen
einschlägigen
Berufspraxis.
(6) Abs. 5 ist auf Lehrer an
land- und
forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Absolventen
nach Erwerb eines
facheinschlägigen Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der
Universität für Bodenkultur
Wien an Stelle des
Erfordernisses nach Abs. 5
lit. b den Erwerb des
akademischen Grades
Bachelor of Education (BEd)
gemäß § 65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005 an
der Hochschule für Agrar-
und Umweltpädagogik Wien
bzw. die Diplomprüfung für
das Lehramt und die
Befähigungsprüfung für den
land- und
forstwirtschaftlichen
Beratungs- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
(7) Für Lehrer der allgemein
bildenden
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren
Schulen zusätzlich zu Abs. 1
die erfolgreiche
Absolvierung des
Unterrichtspraktikums nach
den Bestimmungen des Unter-
richtspraktikumsgesetzes,
BGBl. Nr. 145/1988.
(8) (Anm.: Tritt mit Ablauf des
31.8.2006 außer Kraft)
23.2. Religionslehrer an              a) Erwerb des akademischen
Praxisschulen der Pädagogischen            Grades Bachelor of
Hochschulen                                Education (BEd) gemäß §
65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005
für das Lehramt für
Religion bzw. Diplom
gemäß AStG für das
Lehramt für Religion an
aa) Volksschulen und
bb) an Hauptschulen und
Polytechnischen
Schulen, an
Sonderschulen oder an
Stelle dieses
weiteren
Erfordernisses
Doktorat bzw.
Magistergrad der
Pädagogik,
Psychologie,
Soziologie oder
Theologie
b) sechsjährige Lehrpraxis
mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer Pflichtschule
und
c) einschlägige
Publikationen.
23.3. Lehrer an Pädagogischen    (1) a) Eine der Verwendung
Hochschulen, soweit sie nicht in          entsprechende
einer höheren oder in einer der            abgeschlossene
Verwendungen L 2 oder L 3 stehen,          Universitätsausbildung
sowie Lehrer an Praxisschulen              durch den Erwerb eines
ausgenommen Religionslehrer an            Diplom- oder
Praxisschulen                              Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
b) Erwerb eines der
Verwendung entsprechenden
akademischen Grades
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1
des Hochschulgesetzes
2005 für eine allgemein
bildende oder
berufsbildende
Pflichtschule bzw. der
Verwendung
entsprechende(s) Diplom
gemäß AStG für eine
allgemein bildende oder
berufsbildende
Pflichtschule oder eine
universitäre
Lehramtsausbildung für
eine allgemein bildende
oder berufsbildende
höhere Schule bzw. Erwerb
des akademischen Grades
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65
Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005
für eine berufsbildende
mittlere oder höhere
Schule bzw. Diplom
gemäß AStG für eine
berufsbildende mittlere
oder höhere Schule oder
der Erwerb eines
Bakkalaureatsgrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik und
Bewegungserziehung bzw.
eine Lehrbefähigung (in
den beiden letztgenannten
Fällen für Rhythmik/
Bewegungserziehung und
rhythmisch-musikalische
Erziehung, dem
entsprechenden
Instrumentalfach oder
Gesang),
c) eine mindestens
vierjährige
facheinschlägige
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der Ausbildung
entsprechenden Schule und
d) durch Publikationen
nachzuweisende
einschlägige
fachwissenschaftliche
bzw. fachdidaktische,
praktische oder
künstlerische Tätigkeit.
(2) Das Erfordernis gemäß Abs. 1
lit. a wird ersetzt durch
a) ein berufsbegleitendes
Didaktikum oder Erwerb
eines weiteren
akademischen Grades
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1
des Hochschulgesetzes
2005 bzw. ein weiteres
Diplom gemäß AStG,
jeweils gemeinsam mit
einer mindestens
sechsjährigen
facheinschlägigen
Lehrpraxis mit
hervorragenden
pädagogischen Leistungen
an einer der Ausbildung
entsprechenden Schule,
oder durch
b) den Erwerb eines
facheinschlägigen
Doktorgrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
oder eine abgeschlossene
Universitätsausbildung
durch den Erwerb eines
Diplom- oder
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
jeweils aus Pädagogik,
Psychologie oder
Soziologie.
(3) Bei Lehrern für
Religionspädagogik gelten
die Erfordernisse der Z 23.1
Abs. 4.
23.4. Lehrer für Kindergarten-,      a) Abgeschlossenes
Sonderkindergarten-, Hort- oder            Universitätsstudium durch
Heimpraxis sowie für                      den Erwerb eines Diplom-
Unterrichtsgegenstände der                oder Magistergrades gemäß
Didaktik an Bildungsanstalten für          § 87 Abs. 1 des
Kindergartenpädagogik und an              Universitätsgesetzes 2002
Bildungsanstalten für                      bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
Sozialpädagogik                            in den Studien Pädagogik
oder Psychologie,
b) die der Verwendung
entsprechende
aa) Reife- und
Diplomprüfung für
Kindergärten (und
Horte) oder für
Erzieher bzw.
Diplomprüfung
(Kolleg) oder
bb) Diplomprüfung für
Sonderkinder-
gärtnerinnen bzw. für
Sonderkindergärten
und Frühförderung
oder für Erzieher,
c) Erwerb des akademischen
Grades Bachelor of
Education (BEd) gemäß
§ 65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005
bzw. ein Diplom gemäß AStG
oder die erfolgreiche
Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik und
d) eine zweijährige
einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis nach Ablegung
der Reife- und
Diplomprüfung bzw.
Diplomprüfung gemäß
lit. b.
23.5. Lehrer für Pädagogik und    (1) a) Das Erfordernis der
verwandte Unterrichtsgegenstände          Z 23.1 Abs. 1,
an Bildungsanstalten für                b) Reife- und Diplomprüfung
Kindergartenpädagogik und an              für Kindergärten (und
Bildungsanstalten für                      Horte) oder für Erzieher
Sozialpädagogik                            bzw. Diplomprüfung
(Kolleg) oder Erwerb des
akademischen Grades
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1
des Hochschulgesetzes
2005 für eine allgemein
bildende Pflichtschule
oder ein Diplom gemäß
AStG für eine allgemein
bildende Pflichtschule und
c) eine zweijährige Praxis
in einem einschlägigen
Lehrer- oder
Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
lit. a wird ersetzt durch
die Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse:
a) Abgeschlossenes
Universitätsstudium durch
den Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
im Studium Pädagogik mit
einer einschlägigen
Vertiefung in Psychologie
bzw. die positive
Absolvierung von
Lehrveranstaltungen im
Bereich Psychologie und
Entwicklungspsychologie,
jeweils im Mindestausmaß
von 30 Semesterstunden
und
b) Erwerb des akademischen
Grades Bachelor of
Education (BEd) gemäß
§ 65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005
bzw. ein Diplom gemäß AStG
oder die erfolgreiche
Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik (dies ist jedoch
nicht erforderlich, wenn
bereits der Erwerb eines
solchen akademischen
Grades Bachelor of
Education (BEd) gemäß
§ 65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005
bzw. ein solches Diplom
gemäß AStG gemäß Abs. 1
lit. b vorliegt).
23.6. Lehrer am                  (1) Das Erfordernis der Z 23.1
Bundes-Blindenerziehungsinstitut        Abs. 1 und die Absolvierung
in Wien oder am Bundesinstitut für      eines für die entsprechende
Gehörlosenbildung in Wien              Sonderschulart einschlägigen
Lehrganges oder
Hochschullehrganges gemäß
§ 39 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005 bzw.
Akademielehrganges.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1
werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender
Erfordernisse ersetzt:
a) Erwerb des akademischen
Grades Bachelor of
Education (BEd) gemäß
§ 65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005
für das Lehramt an
Hauptschulen und
Polytechnischen Schulen
bzw. Diplom gemäß AStG
für das Lehramt an
Hauptschulen und
Polytechnischen Schulen;
b) die Absolvierung eines
für die entsprechende
Sonderschulart
einschlägigen
Lehrganges oder
Hochschullehrganges gemäß
§ 39 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005
bzw. Akademielehrganges;
c) eine sechsjährige
einschlägige Lehrpraxis
mit hervorragenden
pädagogischen Leistungen.
(3) Z 23.1 Abs. 4 ist
anzuwenden.
Anl. 1/23geändertTabelle
in Kraft 31.12.2010 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 Anl. 1/23↗RIS↗
in Kraft 01.01.2011 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 Anl. 1/23↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
23. VERWENDUNGSGRUPPE L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfasst ist)
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung
Erfordernis
23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden
(1)
Eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines Diplomgrades in zwei Unterrichtsfächern gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG.
(2)
Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Haushaltsökonomie und Ernährung) eine
a)
nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik oder
b)
vor Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG des Studiums der Wirtschaftspädagogik, jedoch nach Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien zurückgelegte zweijährige facheinschlägige Berufspraxis.
(3)
Bei Lehrern der fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände im Bereich Haushaltsökonomie und Ernährung an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen das Erfordernis des Abs. 1 und überdies eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis.
(4)
Bei Religionslehrern wird das Erfordernis des Abs. 1 durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium ersetzt.
(5)
Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende universitäre Lehramtsausbildung vorgesehen ist oder für die Unterrichtsgegenstände im Bereich Mathematik, Physik, Chemie, Informatik oder Wirtschaft an technischen und gewerblichen Lehranstalten, werden die Erfordernisse des Abs. 1 auch erfüllt durch
a)
eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG mit
b)
einer vierjährigen einschlägigen Berufspraxis oder einer vierjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis im Umfang einer Vollbeschäftigung.
(6)
Abs. 5 ist auf Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen mit der Maßgabe anzuwenden, dass Absolventen nach Erwerb eines facheinschlägigen Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der Universität für Bodenkultur Wien an Stelle des Erfordernisses nach Abs. 5 lit. b den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien bzw. die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst aufzuweisen haben.
(7)
Für Lehrer der allgemein bildenden Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen zusätzlich zu Abs. 1 die erfolgreiche Absolvierung des Unterrichtspraktikums nach den Bestimmungen des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988.
(8)
(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.8.2006 außer Kraft)
23.2. Religionslehrer an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen
a)
Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt für Religion bzw. Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Religion an
aa)
Volksschulen und
bb)
an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, an Sonderschulen oder an Stelle dieses weiteren Erfordernisses Doktorat bzw. Mastergrad der Pädagogik, Psychologie, Soziologie oder Theologie
b)
sechsjährige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer Pflichtschule und
c)
einschlägige Publikationen.
23.3. Lehrer an Pädagogischen Hochschulen, soweit sie nicht in einer höheren oder in einer der Verwendungen L 2 oder L 3 stehen, sowie Lehrer an Praxisschulen ausgenommen Religionslehrer an Praxisschulen
(1) a)
Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,
b)
Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule bzw. der Verwendung entsprechende(s) Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder eine universitäre Lehramtsausbildung für eine allgemein bildende oder berufsbildende höhere Schule bzw. Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule bzw. Diplom gemäß AStG für eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in den beiden letztgenannten Fällen für Rhythmik/Bewegungserziehung und rhythmisch-musikalische Erziehung, dem entsprechenden Instrumentalfach oder Gesang),
c)
eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule und
d)
durch Publikationen nachzuweisende einschlägige fachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.
(2)
Das Erfordernis gemäß Abs. 1 lit. a wird ersetzt durch
a)
ein berufsbegleitendes Didaktikum oder Erwerb eines weiteren akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein weiteres Diplom gemäß AStG, jeweils gemeinsam mit einer mindestens sechsjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Ausbildung entsprechenden Schule, oder durch
b)
den Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder eine abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG, jeweils aus Pädagogik, Psychologie oder Soziologie.
(3)
Bei Lehrern für Religionspädagogik gelten die Erfordernisse der Z 23.1 Abs. 4.
23.4. Lehrer für Kindergarten-, Sonderkindergarten-, Hort- oder Heimpraxis sowie für Unterrichtsgegenstände der Didaktik an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
a)
Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Pädagogik oder Psychologie,
b)
die der Verwendung entsprechende
aa)
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder
bb)
Diplomprüfung für Sonderkindergärtnerinnen bzw. für Sonderkindergärten und Frühförderung oder für Erzieher,
c)
Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik und
d)
eine zweijährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis nach Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Diplomprüfung gemäß lit. b.
23.5. Lehrer für Pädagogik und verwandte Unterrichtsgegenstände an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
(1) a)
Das Erfordernis der Z 23.1 Abs. 1,
b)
Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten (und Horte) oder für Erzieher bzw. Diplomprüfung (Kolleg) oder Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule oder ein Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule und
c)
eine zweijährige Praxis in einem einschlägigen Lehrer- oder Erzieherdienst.
(2)
Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a wird ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
a)
Abgeschlossenes Universitätsstudium durch den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG im Studium Pädagogik mit einer einschlägigen Vertiefung in Psychologie bzw. die positive Absolvierung von Lehrveranstaltungen im Bereich Psychologie und Entwicklungspsychologie, jeweils im Mindestausmaß von 30 Semesterstunden und
b)
Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein Diplom gemäß AStG oder die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung aus Didaktik (dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn bereits der Erwerb eines solchen akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. ein solches Diplom gemäß AStG gemäß Abs. 1 lit. b vorliegt).
23.6. Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien oder am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien
(1)
Das Erfordernis der Z 23.1 Abs. 1 und die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. Akademielehrganges.
(2)
Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:
a)
Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen bzw. Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen;
b)
die Absolvierung eines für die entsprechende Sonderschulart einschlägigen Lehrganges oder Hochschullehrganges gemäß § 39 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. Akademielehrganges;
c)
eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
(3)
Z 23.1 Abs. 4 ist anzuwenden.