Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 111/2010

kundgemacht 30.12.2010 RIS↗Parlament↗
Budgetbegleitgesetz 2011
Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Rechnungshofgesetz 1948, das Parteiengesetz, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das KommAustria-Gesetz, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Zustellgesetz, das E-Government-Gesetz, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Konsulargebührengesetz 1992, das Aktiengesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Außerstreitgesetz, das Baurechtsgesetz, das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, die Exekutionsordnung, das Firmenbuchgesetz, das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Gebührenanspruchsgesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, das Privatstiftungsgesetz, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Strafrechtliche Entschädigungsgesetz 2005, das Unternehmensgesetzbuch, das Urkundenhinterlegungsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, die Zivilprozessordnung, das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz, das Strafvollzugsgesetz, das Strafregistergesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Rechtspraktikantengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Garantiegesetz 1977, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Finanzprokuraturgesetz, das Erdölbevorratungs-Förderungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, das Bundesgesetz betreffend die Gewährung von Gebührenbefreiungen für Anleihen von Gebietskörperschaften, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Investmentfondsgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, die Abgabenexekutionsordnung, das Glücksspielgesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das Zivildienstgesetz 1986, das Vereinsgesetz 2002, das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Wettbewerbsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz, das KMU-Förderungsgesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Bundespflegegeldgesetz, das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, das Bundesbahngesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, das Bundessozialamtsgesetz, das Hausbesorgergesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken – und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über einen Kassenstrukturfonds für die Gebietskrankenkassen, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Asylgerichtshofgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Universitätsgesetz 2002, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Bundestheaterorganisationsgesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Emissionszertifikategesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Bundesgesetz über das Bundesamt für Wasserwirtschaft und Änderung des Wasserbautenförderungsgesetzes, das Weingesetz 2009, das Patentamtsgebührengesetz, das Fernmeldegebührengesetz, das Fernsprechentgeltzuschussgesetz, das Postmarktgesetz, das Straßentunnel-Sicherheitsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, das Schifffahrtsgesetz und das Wasserstraßengesetz geändert sowie ein Verwahrungs- und Einziehungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten, ein Bundesgesetz betreffend die vergleichsweise Bereinigung des Vollzuges des Bundespflegegeldgesetzes für die Jahre 1993 bis 2009, ein Stabilitätsabgabegesetz, ein Flugabgabegesetz, ein Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011, ein Bundesgesetz, mit dem das Personal der Heeresforstverwaltung Allentsteig einem anderen Rechtsträger überlassen wird, ein Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, ein Agrarkontrollgesetz und ein Bundesgesetz, mit dem die Begründung weiterer Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, erlassen werden und das Stempelmarkengesetz aufgehoben wird (Budgetbegleitgesetz 2011)
Kundmachung BGBl. I Nr. 111/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 3222 § 0↗RIS↗
Anl. 1/24geändertÜberschrift, Tabelle, Text (entfallen); Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.2008 – 30.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 96/2007 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 Anl. 1/24↗RIS↗
in Kraft 31.12.2010 – 31.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 111/2010 · danach: BGBl. I Nr. 140/2011 Anl. 1/24↗RIS↗
24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
Verwendung                      Erfordernis
Verwendung
Erfordernis
24.1. Lehrer an Sonderschulen, land- und Forstwirtschaftlichen Schulen, Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich, Lehrgang für Haushaltsökonomie und Ernährung und gewerblichen Fachunterricht an mittleren und höheren Schulen. Lehrer für Informations- und Textverarbeitung, Lehrer an Fachschulen für Sozialberufe, an der Heeresversorgungsschule und Lehrer an Pädagogischen Hochschulen, soweit sie nicht in Z 24.2 erfasst werden
(1)
Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen, Berufspädagogischen Akademie oder Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst an einer land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie oder die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit.
(2)
Für Lehrer, die das Erfordernis des Abs. 1 ausschließlich durch die Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit erfüllen, überdies eine vierjährige einschlägige Berufspraxis vor oder nach der Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit Zeiten einer Lehrpraxis in einer den Verwendungsgruppen L 2 entsprechenden Verwendung sind auf die Zeit der Berufspraxis anzurechnen.
(3)
Für Lehrer für Haushaltsökonomie und Ernährung zusätzlich zu Abs. 1 eine einjährige facheinschlägige Berufspraxis. Dieses Erfordernis entfällt, wenn im Rahmen des Studiums ein Berufspraktikum im Umfang von mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung absolviert worden ist.
24.2. Lehrer für Religion an den in Z 24.1 angeführten Schulen oder Hochschulen
a)
Die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule bzw. Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist oder
b)
der Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG der theologischen Studien.
24.3. Lehrer für Musikerziehung, Instrumentalmusik, Instrumentalmusikerziehung oder rhythmisch-musikalische Erziehung an mittleren und höheren Schulen und an Pädagogischen Hochschulen sowie für sonstige Unterrichtsgegenstände der musikalischen Erziehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
(1)
Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und
a)
die Lehrbefähigung aus zwei im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenständen oder
b)
der Erwerb eines Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung bzw. eine Lehrbefähigung (in beiden Fällen aus einem im Unterricht an diesen Schulen zugelassenen einschlägigen Unterrichtsgegenstand, wenn im Rahmen des Studiums ein Schwerpunktstudium in einem zweiten Instrument oder Gesang absolviert wurde), oder
c)
der Erwerb eines Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. der Erwerb eines Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 UniStG in den Studien Instrumental(Gesangs)pädagogik oder Musik- und Bewegungserziehung.
(2)
Die Lehrbefähigung aus einem der in Abs. 1 lit. a angeführten Unterrichtsgegenstände wird bei Lehrern an Hochschulen durch den Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Volksschulen bzw. durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Volksschulen ersetzt.
24.4. Lehrer bzw. Religionslehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Hochschulen
a)
Erwerb eines der Verwendung entsprechenden akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 bzw. das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG und
b)
sechsjährige Lehrpraxis.
24.5. Lehrer für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und Pädagogischen Hochschulen
a)
Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und
b)
der Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG bzw. eines einschlägigen Studiums an einer Universität der Künste oder der Akademie der bildenden Künste.
24.1. Lehrer an Sonderschulen,    (1) Erwerb eines der Verwendung
land- und Forstwirtschaftlichen        entsprechenden akademischen
Schulen, Lehrer an der                  Grades Bachelor of Education
Bundes-Berufsschule für Uhrmacher      (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des
in Karlstein in Niederösterreich,      Hochschulgesetzes 2005 bzw.
Lehrgang für Haushaltsökonomie und      das der Verwendung
Ernährung und gewerblichen              entsprechende Diplom gemäß
Fachunterricht an mittleren und        AStG an einer Pädagogischen,
höheren Schulen. Lehrer für            Berufspädagogischen Akademie
Informations- und                      oder Lehramt und die
Textverarbeitung, Lehrer an            Befähigungsprüfung für den
Fachschulen für Sozialberufe, an        land- und
der Heeresversorgungsschule und        forstwirtschaftlichen
Lehrer an Pädagogischen                Beratungs- und
Hochschulen, soweit sie                Förderungsdienst an einer
nicht in Z 24.2 erfasst werden          land- und
forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Akademie
oder die Absolvierung der
Akademie für Sozialarbeit.
(2) Für Lehrer, die das
Erfordernis des Abs. 1
ausschließlich durch die
Absolvierung der Akademie
für Sozialarbeit erfüllen,
überdies eine vierjährige
einschlägige Berufspraxis
vor oder nach der
Absolvierung der Akademie
für Sozialarbeit Zeiten
einer Lehrpraxis in einer
den Verwendungsgruppen L 2
entsprechenden Verwendung
sind auf die Zeit der
Berufspraxis anzurechnen.
(3) Für Lehrer für
Haushaltsökonomie und
Ernährung zusätzlich zu
Abs. 1 eine einjährige
facheinschlägige
Berufspraxis. Dieses
Erfordernis entfällt, wenn
im Rahmen des Studiums ein
Berufspraktikum im Umfang
von mindestens 30 Wochen
Vollbeschäftigung absolviert
worden ist.
24.2. Lehrer für Religion an den      a) Die Reife- und
in Z 24.1 angeführten Schulen              Diplomprüfung bzw.
oder Hochschulen                          Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die
der Verwendung
entsprechende
Lehrbefähigung auf Grund
einer Ausbildung, die der
Ausbildung an einer
Pädagogischen Hochschule
bzw.
Religionspädagogischen
Akademie hinsichtlich
Bildungshöhe und Dauer
vergleichbar ist oder
b) der Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
der theologischen
Studien.
24.3. Lehrer für Musikerziehung,  (1) Die erfolgreiche Ablegung
Instrumentalmusik,                      der Reife- und Diplomprüfung
Instrumentalmusikerziehung oder        bzw. Reifeprüfung an einer
rhythmisch-musikalische Erziehung      höheren Schule und
an mittleren und höheren Schulen        a) die Lehrbefähigung aus
und an Pädagogischen Hochschulen          zwei im Unterricht an
sowie für sonstige                        diesen Schulen
Unterrichtsgegenstände der                zugelassenen
musikalischen Erziehung an                einschlägigen
Bildungsanstalten für                      Unterrichtsgegenständen
Kindergartenpädagogik und an              oder
Bildungsanstalten für                  b) der Erwerb eines
Sozialpädagogik                            Bakkalaureatsgrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
in den Studien
Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder Musik- und
Bewegungserziehung bzw.
eine Lehrbefähigung (in
beiden Fällen aus einem
im Unterricht an diesen
Schulen zugelassenen
einschlägigen
Unterrichtsgegenstand,
wenn im Rahmen des
Studiums ein
Schwerpunktstudium in
einem zweiten Instrument
oder Gesang absolviert
wurde), oder
c) der Erwerb eines
Magistergrades gemäß § 87
Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. der Erwerb eines
Diplomgrades gemäß § 66
Abs. 1 UniStG in den
Studien Instrumental
(Gesangs)pädagogik oder
Musik- und
Bewegungserziehung.
(2) Die Lehrbefähigung aus einem
der in Abs. 1 lit. a
angeführten
Unterrichtsgegenstände wird
bei Lehrern an Hochschulen
durch den Erwerb des
akademischen Grades Bachelor
of Education (BEd) gemäß
§ 65 Abs. 1 des
Hochschulgesetzes 2005 für
das Lehramt an Volksschulen
bzw. durch das Diplom gemäß
AStG für das Lehramt für
Volksschulen ersetzt.
24.4. Lehrer bzw.                    a) Erwerb eines der
Religionslehrer an Übungsschulen          Verwendung entsprechenden
der Pädagogischen Hochschulen              akademischen Grades
Bachelor of Education
(BEd) gemäß § 65 Abs. 1
des Hochschulgesetzes
2005 bzw. das der
Verwendung entsprechende
Diplom gemäß AStG und
b) sechsjährige Lehrpraxis.
24.5. Lehrer für Bildnerische        a) Die erfolgreiche Ablegung
Erziehung sowie für Technisches            der Reife- und
Werken und Textiles Werken und            Diplomprüfung bzw.
verwandte Unterrichtsgegenstände          Reifeprüfung an einer
an mittleren und höheren Schulen          höheren Schule und
und Pädagogischen Hochschulen          b) der Erwerb eines Diplom-
oder Magistergrades gemäß
§ 87 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002
bzw. § 66 Abs. 1 UniStG
bzw. eines einschlägigen
Studiums an einer
Universität der Künste
oder der Akademie der
bildenden Künste.