Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
BGBl. I Nr. 29/2010
Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt und gemeinsam mit dem Insolvenzrechtseinführungsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz, dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, dem IEF-Service-GmbH-Gesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Landarbeitsgesetz 1984 und der Gewerbeordnung 1994 geändert wird sowie die Ausgleichsordnung aufgehoben wird (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 – IRÄG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 34aufgehoben
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, Zu den Paragraphen 2, 38, 45 und 67
Ausgleichsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 1934,)
- Absatz 2,Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
- Absatz 3,Absatz 2, ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach Paragraph 292 g, EO anzuwenden Anmerkung, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2003 außer Kraft, vergleiche Artikel römisch drei, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003,).
- Absatz 4,Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.)
- Absatz 5,Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.)
- Absatz 6,Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.)
- Absatz 7,Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.)
- Absatz 8,Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.)
- Absatz 9,Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.)
- Absatz 10,Anmerkung, ÜR zur Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.)
- Absatz 11,Artikel römisch 26 , Ziffer 2 bis 5 und Artikel römisch 27 , sind auf Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren anzuwenden, die nach dem 29. Februar 1992 eröffnet wurden. Artikel römisch 26 , Ziffer eins, ist anzuwenden, wenn nach dem 29. Februar 1992 der Konkurs mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde.
- Absatz 12,Anmerkung, ÜR zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895,.)
- Absatz 13,Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
- Absatz 14,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Absatz 15,Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
- Absatz 16,Anmerkung, Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)